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BBK Nr. 14 vom Seite 668

Überblick zur betrieblichen Altersversorgung

Jörg Romanowski

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein Element, welches Arbeitgeber nicht aus den Augen verlieren sollten, wenn es darum geht, den Mitarbeitern ein interessantes Angebot zu machen. Schließlich geht es gerade heute auch darum, neue Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten. Da ist eine attraktive Lohnstruktur mit Sicherheit von Vorteil. Bei der Diskussion um die Höhe und Sicherheit der gesetzlichen Rente macht es Sinn, einen zusätzlichen Baustein in Sachen Altersversorgung aufzubauen. Da dieses Thema beinah unendlich erscheint, soll der folgende Beitrag einen Überblick über die Möglichkeiten der bAV und deren Handhabung im Lohnkonto geben.

I. Merkmale einer bAV

[i]Prüfen der VoraussetzungenFür das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Leistungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung dienen (durch Eintritt eines biometrischen Ereignisses).
    Eine Altersrente liegt vor, sofern der Arbeitnehmer eine bestimmte Altersgrenze erreicht und aus dem Unternehmen ausscheidet. Die Leistungen können in einmaligen Kapitalauszahlungen, lebenslänglich zu zahlenden Renten oder auch in zeitlich befristeten Renten bestehen.

    Bei der Invaliditätsversorgung hängt die Zahlung vom Vorliegen einer Invalidität ab. Hier wurde mit Wirkung vom die Erwerbsunfähigkeitsrente durch eine Erwerbsminderungsrente ersetzt.

    Hinterbliebenenrenten werden den Angehörigen gezahlt, wenn der Anspruchsberechtigte selbst (Arbeitnehmer) verstorben ist.S. 669

  2. Leistungen, die einem Arbeitnehmer zugesagt werden.
    Die Leistungen müssen dem Arbeitnehmer verbindlich zugesagt werden, d. h., er muss einen Rechtsanspruch auf die vereinbarten Leistungen haben. Hierzu zählt auch, dass diese Ansprüche insolvenzgesichert sind.

    Mit den Neuregelungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde neben der Leistungszusage die sogenannte reine Beitragszusage eingeführt.

  3. Leistungen, die aus Anlass eines Dienstverhältnisses vereinbart werden.
    Die Vereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung müssen immer im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis stehen. Eine betriebliche Altersversorgung zugunsten anderer Personen (z. B. Ehegatte des Arbeitnehmers) ist nicht möglich bzw. begünstigt.

II. Anspruch auf eine bAV

[i]Bis zu 4 % der BBG der allgemeinen RVNach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für das Jahr 2024 gelten damit 302 € monatlich.

[i]DirektversicherungNach Satz 2 und 3 der obigen Vorschrift gilt weiter: Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG (reine Beitragszusage) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) abschließt.

Im Ergebnis bedeutet das, dass die Arbeitnehmer zumindest den Abschluss einer Direktversicherung zu ihren Gunsten vom Arbeitgeber verlangen dürfen. Eine Direktversicherung dürfen die Arbeitgeber nicht verweigern.

[i]bAV auch bei geringfügiger Beschäftigung möglichEinen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch auf Entgeltumwandlung richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 17 Abs. 1 BetrAVG). Allerdings wird eine laufende Entgeltumwandlung auch dann als zulässig erachtet, wenn dadurch das Bruttoarbeitsentgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze sinkt und die Beschäftigung somit versicherungsfrei wird. Demzufolge ist eine Entgeltumwandlung auch in einer von vornherein versicherungsfrei ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich.

[i]15 % Arbeitgeberzuschuss Besonders wichtig für die Praxis ist auch die Vorschrift des § 1a Abs. 1a BetrAVG. Danach gilt: Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Früher hatten Arbeitgeber den großen Vorteil bei einer durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanzierten betrieblichen Altersversorgung insbesondere die eigenen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu sparen. Das ist durch § 1a Abs. 1a BetrAVG mittlerweile für Neufälle ab 2019 und Bestandsfälle seit 2022 beendet.