Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mandat | Vertretungsbefugnis in Sachen Überbrückungshilfe
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO dehnt die Vertretungsbefugnis von Steuerberatern und steuernahen Berufsgruppen vor dem Verwaltungsgericht auf Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie aus, soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen. Notwendig zur Bejahung der Vertretungsbefugnis des Steuerberaters ist somit eine durch das staatliche Hilfsprogramm zwingend erforderliche Beteiligung des Steuerberaters als sog. prüfender Dritte.
Im Streitfall war in Bezug auf die einschlägige Richtlinie zu Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige eine verpflichtende Beteiligung des Steuerberaters als sog. prüfender Dritter nicht vorgesehen. Dass der antragstelle...