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Einkommensteuer | Zufluss einer nicht ausgezahlten Tantieme
Eine von der GmbH nicht ausgezahlte Tantieme gilt dem Gesellschafter-Geschäftsführer in den folgenden Fällen als fiktiv zugeflossen:
Es handelt sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, und der Tantiemeanspruch ist fällig und durchsetzbar; sofern die Fälligkeit an die Feststellung des Jahresabschlusses anknüpft, muss die GmbH eine entsprechende Tantiemeverpflichtung passiviert haben, da anderenfalls der Tantiemeanspruch nicht fällig ist.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer verzichtet auf seinen bereits entstandenen Tantiemeanspruch und erbringt damit eine verdeckte Einlage; es genügt aber nicht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nur für die Zukunft auf eine Tantieme verzichtet und die Tantiemevereinbarung aufhebt.
Der [i]GmbH passivierte keine Tantiemeverpflichtung Kläger war Alleingesellschafter der GmbH und h...