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Umsatzbesteuerung nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten – Soll- vs. Ist-Besteuerung
Im Umsatzsteuerrecht ist nicht nur entscheidend, wie hoch die zu entrichtende Steuer (Zahllast) ist, sondern auch, wann die Umsatzsteuer entsteht. Dabei wird unterschieden zwischen der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) und der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung).
Arten der Umsatzbesteuerung
Im Umsatzsteuerrecht gibt es im Rahmen der Besteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen zwei Besteuerungsarten:
die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) und
die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Satz 1 UStG).
Die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten wird auch als Soll-Besteuerung (vgl. Abschn. 13.1 UStAE) und die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten als Ist-Besteuerung bezeichnet (Zeitpunkt der Vereinnahmung; vgl. Abschn. 13.6 UStAE).
Das UStG kennt darüber hinaus zwei Sonderfälle der Umsatzbesteuerung: die Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 Satz 1 UStG) und die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG). Diese Sonderfälle sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Soll-Besteuerung
Die Entstehung der Steuer bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt bzw. tatsächlich erbracht wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG).
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