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IWB Nr. 13 vom Seite 519

Homeoffice in den Bergen

Himmelweite Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich bei Beurteilung des Homeoffice als Betriebsstätte

Susann van der Ham und Lukas Bühl

„Ab 2024 Homeoffice für Grenzgänger unbegrenzt möglich“ – so ließ die Bayrische Staatsregierung vor einiger Zeit mit Verweis auf das Änderungsprotokoll zum DBA Österreich verlauten. Diese Erleichterung betrifft jedoch in erster Linie Art. 15 DBA Österreich, d. h. die Besteuerung von Löhnen und Gehältern. Ferner greift die Erleichterung nur, wenn man seinen Hauptwohnsitz in einer der festgelegten grenznahen Gemeinden hat und nicht mehr als 45 Tage außerhalb dieses grenznahen Gebiets arbeitet. Dies mag freilich für viele eine Erleichterung darstellen. Für Unternehmen bleibt jedoch ein Elefant in den grenznahen Gebirgsausläufern hängen – das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte für den Arbeitgeber durch das Homeoffice des Angestellten im jeweils anderen Staat. Deutschland und Österreich haben sich zu dieser Thematik für die Auslegung des jeweils nationalen Rechts beide offiziell geäußert. Auf einen gemeinsamen Nenner kommen die beiden Nachbarstaaten dabei allerdings nicht, wie im Folgenden ausgeführt werden soll. Mit diesem Beitrag wollen wir Ihnen anhand klar abgrenzbarer Beispiele einen Pfad entlang der Unterschiede und der Konsequenzen hin zu möglichen Lösungen aufzeigen.

Kernaussagen
  • Das DBA-Änderungsprotokoll v.  brachte für Zwecke der lohnsteuerlichen Behandlung von Homeofficetagen Vereinfachungen für Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz in gewissen grenznahen Gemeinden. Die Staaten haben in diesem Änderungsprotokoll bedauerlicherweise nicht geklärt, ob das Homeoffice eine Betriebsstätte nach dem DBA begründen kann.

  • Deutschland sieht in der Nutzung des Homeoffice bei normalen Angestellten keine Betriebsstätte nach nationalem Recht (§ 12 AO). Ein Homeoffice begründet daher i. d. R. keine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens in Deutschland. Es bedarf aus deutscher Sicht keiner Prüfung des DBA. Allerdings hat Deutschland den Auslegungen zum Homeoffice als Betriebsstätte im OECD-Musterkommentar 2017 nicht widersprochen.

  • Österreich sieht in der Benutzung des Homeoffice eine Betriebsstätte nach nationalem Recht (§ 29 Abs. 1 BAO). Diese Position hält Österreich unter gewissen Voraussetzungen auch für Zwecke des DBA aufrecht.S. 520