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ZFA Nr. 7 vom Seite 10

Teilleistungen nach BEMA-Nr. 99 (Teil II)

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß

Dieser zweite Beitrag über Teilleistungen im prothetischen Bereich nach BEMA-Nr. 99 beschäftigt sich mit den Regelungen bei der Versorgung mit Teilprothesen. Auch hier gilt, dass die Unterpositionen 99b und c keine eigenen Bewertungszahlen haben und die Berechnung mit einem unterschiedlichen Prozentsatz der ursprünglichen Bewertungszahl erfolgt. Der Prozentsatz ist dabei abhängig von dem Umfang der bis zum Behandlungsende tatsächlich durchgeführten Leistungen. Besonders bei den Teilprothesen mit einer Metallbasis ergeben sich bei Teilleistungen abrechnungstechnisch interessante Konstellationen.

Teilleistungen bei partiellen Prothesen

Der BEMA listet in Teil 5, dem Kapitel für den Zahnersatz und die Zahnkronen, eigenständige Positionen für die Fälle auf, bei denen nur ein Teil der Leistungen erfolgen konnte. Bei herausnehmbarem Zahnersatz steht dafür die Nummer 99 zur Verfügung:


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Auszug aus dem BEMA
Nr.
Leistung
Bewertung
99
Leistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen
 
99a
Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers
30
99b
Maßnahmen einschl. der Ermittlung der Bissverhältnisse
Halbe Bewertungszahl nach Nr. 96 oder 97
99c
Weitergehende Maßnahmen
Dreivier...

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