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Teilleistungen nach BEMA-Nr. 99 (Teil II)
Dieser zweite Beitrag über Teilleistungen im prothetischen Bereich nach BEMA-Nr. 99 beschäftigt sich mit den Regelungen bei der Versorgung mit Teilprothesen. Auch hier gilt, dass die Unterpositionen 99b und c keine eigenen Bewertungszahlen haben und die Berechnung mit einem unterschiedlichen Prozentsatz der ursprünglichen Bewertungszahl erfolgt. Der Prozentsatz ist dabei abhängig von dem Umfang der bis zum Behandlungsende tatsächlich durchgeführten Leistungen. Besonders bei den Teilprothesen mit einer Metallbasis ergeben sich bei Teilleistungen abrechnungstechnisch interessante Konstellationen.
Teilleistungen bei partiellen Prothesen
Der BEMA listet in Teil 5, dem Kapitel für den Zahnersatz und die Zahnkronen, eigenständige Positionen für die Fälle auf, bei denen nur ein Teil der Leistungen erfolgen konnte. Bei herausnehmbarem Zahnersatz steht dafür die Nummer 99 zur Verfügung:
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Auszug aus dem BEMA | ||
Nr. | Leistung | Bewertung |
99 | Leistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen | |
99a | Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers | 30 |
99b | Maßnahmen einschl. der Ermittlung der Bissverhältnisse | Halbe Bewertungszahl nach Nr. 96 oder 97 |
99c | Weitergehende Maßnahmen | Dreivier... |