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Rückwärtsänderung im IFRS-Konzernabschluss bei Nicht-Offenlegung
I. Sachverhalt
Die Heimlich GmbH stellt seit dem 31.12.t0 einen IFRS-Konzernabschluss (IFRS-KA) für Befreiungszwecke gemäß § 291 Abs. 2 Nr. 2 HGB auf. Dieser wird allerdings nicht, wie gesetzlich gemäß § 325 HGB vorgesehen, offengelegt, sondern stattdessen das Ordnungsgeld (§ 335 HGB) für eine mangelnde Offenlegung im Bundesanzeiger in Kauf genommen. Die Eigentümer haben Zugang zum aufgestellten IFRS-KA und können diesen jederzeit einsehen.
Im Jahr der Erstanwendung (t0) wurde IFRS 1 angewendet und auch seitdem die IFRS-Compliance mit ausdrücklicher Anhangangabe eingehalten. In Periode t3 wird von der Heimlich GmbH ein wesentlicher Fehler festgestellt, der bereits seit dem Abschluss im Jahr t0 ein fortwährender (unbemerkter) Fehler ist.
II. Fragestellung
Kann die Heimlich GmbH eine „laufende“ Fehlerkorrektur i. S. des IAS 8 „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler“ auch unter Beachtung der Vorgaben des IDW RS HFA 6 „Änderung von Jahres- und Konzernabschlüssen“ vornehmen?
Dabei ist mit „laufend“ nicht die erfolgswirksame Korrektur gemeint, da diese nach IAS 8 bei wesentlichen Fehlern ausgeschlossen ist. „Laufend“ meint die retrospektive Korrektur im Folgeabschluss, entgegen einer Rückwärtsänderung.