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Insolvenzverfahren | Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters
Das Amt eines Sondersachverwalters endet mit der Aufhebung der Eigenverwaltung. Eine Bestellung des bisherigen Sondersachwalters zum Sonderinsolvenzverwalter erfordert auch dann eine ausdrückliche Bestellung durch das Insolvenzgericht, wenn es den bisherigen Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt.
Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Vergütung für die Zeit nach Aufhebung der Eigenverwaltung am fehlt es an einer Rechtsgrundlage, weil der Vertreter der Gläubigerin nicht zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden ist. Der Umstand, dass er nach diesem Zeitpunkt gleichwohl als Vertreter der Gläubigerin in Gläubigerversammlungen der Schuldnerin aufgetreten ist, ist unerheblich. Für die Bestellung des Insolvenzverwalters nach Aufhebung der Eigenverwaltung gilt § 56 InsO. Di...