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BFH Urteil v. - XI R 98/96 BStBl 1998 II S. 144

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 24 Nr. 2

Schuldzinsen sind nur dann nachträgliche Betriebsausgaben, wenn die ihnen zugrundeliegende Verbindlichkeit während des Bestehens des Betriebes begründet wurde und die betriebliche Veranlassung über die Betriebsveräußerung oder -aufgabe hinaus bestehen bleibt

Leitsatz

Schuldzinsen können nur dann als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die ihnen zugrundeliegende Verbindlichkeit während des Bestehens des Betriebes begründet und nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden konnte. Eine subjektive Umwidmung in Werbungskosten bei einer anderen Einkunftsart ist nicht möglich.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 144
MAAAA-96093

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