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BFH Urteil v. - III R 190/94 BStBl 1998 II S. 123

Gesetze: InvZulG § 4

Anzahlungen, die vor dem in Mark der DDR für nach dem gelieferte Wirtschaftsgüter geleistet wurden, sind im Verhältnis 2 Mark zu 1 DM umzurechnen

Leitsatz

Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem auf der Basis der Rechnungseinheit Mark der DDR (Mark) bestellt und nach dem geliefert wurden, ist der vor dem in Mark vorgeleistete Kaufpreis im Verhältnis von 2 Mark zu 1 DM als Bemessungsgrundlage (§ 4 InvZV) für die beantragte Investitionszulage zugrunde zu legen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 123
NAAAA-96084

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