Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 13 vom Seite 607

Kein Eigenkapital bei Personenhandelsgesellschaften durch MoPeG?

Problematik des § 122 Abs. 1 HGB und Lösung

Wolfgang Eggert

Das Recht der Personen- und Personenhandelsgesellschaften wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom gravierend reformiert. Das Gesetz ist in seinen wesentlichen Teilen am in Kraft getreten und hat den Bilanzierern eine Problematik beim Eigenkapitalausweis gebracht, die es zu lösen gilt.

I. Gewinnzuweisung nach § 120 Abs. 2 HGB

[i]Gewinnzuweisung nach § 120 Abs. 2 HGB in das EigenkapitalNach § 120 Abs. 2 HGB gilt eine Regelung, die dem Rechtsanwender aus Zeiten vor dem MoPeG anscheinend gut vertraut ist:

Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.

Wäre das die einzige Regelung im HGB zur Behandlung des Gewinns und enthielte der Gesellschaftsvertrag keine davon abweichenden Regelungen, gäbe es kein Problem, die Gewinne thesauriert im Eigenkapital auszuweisen.

II. Gewinnzuweisung nach § 122 Satz 1 HGB

1. Widerspruch der beiden Vorschriften

Völlig widersprüchlich zu § 120 Abs. 2 HGB steht aber in § 122 Satz 1 HGB Folgendes:

1Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils. S. 608

Der [i]Gewinnzuweisung nach § 122 Satz 1 HGB in das Fremdkapital...Anspruch auf Auszahlung des Gewinns führt zweifelsfrei dazu, dass der Jahresüberschuss in eine Fremdkapitalposition – Gesellschafterdarlehen (o. ä. Bezeichnung) – umzubuchen ist; schließlich hat die Gesellschaft die Verpflichtung auf Auszahlung des Gewinnanteils und Verpflichtungen sind zu passivieren.

Eine solche [i]... soweit kein Ausnahmefall gegeben istPassivierung unterbleibt nach § 122 Satz 2 HGB lediglich insoweit, als die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat. Beim vereinbarten Betrag handelt es sich um die Einlageverpflichtung, welche im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Die Regelung in [i]Widerspruch der beiden Vorschriften§ 122 HGB gilt, ebenso wie § 120 Abs. 2 HGB, für die oHG, wirkt sich aber über den Verweis in § 161 Abs. 2 HGB auch auf die KG aus. Für den Kommanditisten gibt es in § 169 Abs. 1 HGB nochmals besondere Vorgaben, wann die Auszahlung des Gewinns auch nicht gefordert werden darf. Am Grundproblem, dass sich § 120 Abs. 2 HGB und § 122 Satz 1 HGB völlig widersprechen, ändert das aber nichts.