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BBK Nr. 13 vom Seite 618

Unfertige Erzeugnisse

Udo Cremer

Zum Jahresende muss der aufzustellende Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände enthalten, wozu u. a. auch unfertige Erzeugnisse gehören. Die Unterteilung der einzelnen Bilanzposten im Umlaufvermögen des HGB-Bilanzschemas orientiert sich an den Strukturen eines produzierenden Unternehmens, wobei die Abgrenzung zwischen den einzelnen Posten fließend ist. Vor allem bei Unternehmen, die ihre Produkte in unterschiedlichen Fertigungszuständen verkaufen oder zum Teil selbst herstellen bzw. teilweise von anderen Unternehmen zukaufen, ist eine exakte Abgrenzung nicht immer möglich.

In diesem Beitrag wird die handels- und steuerrechtliche Bewertung der unfertigen Erzeugnisse erläutert und die buchhalterische Behandlung anhand verschiedener Sachverhalte dargestellt.

I. Handelsrechtliche Bewertung

[i]Abgrenzung der einzelnen Arten des VorratsvermögensBei den unfertigen Erzeugnissen handelt es sich um Vorratsvermögen, welches sich zum Bilanzstichtag noch in der Produktion befindet und durch die Be- oder Verarbeitung bereits mit Kosten belastet wird. Insbesondere bei dem Bilanzposten „Unfertige Erzeugnisse“ können sich Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Bilanzposten „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“, „fertige Erzeugnisse, Waren“ und „geleistete Anzahlungen“ ergeben. So unterscheiden sich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe von den unfertigen Erzeugnissen dadurch, dass sie fremdbezogen und am Bilanzstichtag noch nicht be- oder verarbeitet sind; sie sind im Unterschied zu Waren auch nicht dazu bestimmt, ohne Be- oder Verarbeitung veräußert zu werden. Ist bereits bis zum Bilanzstichtag mit der Herstellung begonnen worden, so ist der Vermögensgegenstand nicht mehr den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, sondern den unfertigen Erzeugnissen zuzuordnen. S. 619Abgrenzungskriterium zu den Rohstoffen ist demnach, dass sie bereits in den Produktionsprozess eingegangen sind.

[i]Beispiele für unfertige ErzeugnisseZu den unfertigen Erzeugnissen zählen z. B.:

  • Erzeugnisse, die einem weiteren Lagerungsprozess unterliegen, z. B. Wein oder Käse,

  • zum Zwecke der Veredelung erhaltene Erzeugnisse,

  • unfertige Bauten bei Bauunternehmen.

[i]Aktivierung mit angefallenen Aufwendungen als HKUnfertige Erzeugnisse sind zum Bilanzstichtag mit den bis dahin angefallenen Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren, wobei der Fertigstellungsgrad zum Bilanzstichtag notfalls im Schätzwege ermittelt werden muss. In die Höhe der Herstellungskosten von unfertigen Erzeugnissen fließen folgende Bestandteile ein: