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StuB Nr. 13 vom Seite 505

Zum Umfang der Steuerverstrickung nach § 18 Abs. 3 UmwStG

Anmerkungen zum

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Mit Urteil vom hat sich der BFH erneut mit der typisierten Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG beschäftigt und entschieden, dass die Vorschrift auch im Fall des identitätswahrenden Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gilt. Innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist des § 18 Abs. 3 UmwStG werden bei der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs des übernehmenden Rechtsträgers oder von Anteilen an diesem die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern des von der Kapitalgesellschaft übernommenen sowie die ggf. bereits beim übernehmenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Gewerbesteuer unterworfen. Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist, dass nach Ansicht des BFH die stillen Reserven in dem Betriebsvermögen, das erst im Zuge der Umwandlung oder zeitlich danach neu gebildet wird, in Veräußerungs- oder Aufgabefällen nicht von § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG erfasst wird. Der BFH hat damit den Tatbestand des § 18 Abs. 3 UmwStG teleologisch reduziert und die entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung abgelehnt. Der zugrunde liegende Sachverhalt sowie die Entscheidungsgründe des BFH und die hieraus resultierenden praktischen Konsequenzen werden nachfolgend diskutiert.

Kernfragen
  • Was gilt nach dem ?

  • Wie ist das BFH-Urteil zu bewerten?

  • Welche Fragen bleiben weiterhin offen?

I. § 18 Abs. 3 UmwStG als Missbrauchsvorschrift

1. Regelungsinhalt

[i]Kanzler, Online-Aktualisierung (Stand: Juni 2024), in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1956, NWB TAAAH-92821 Carlé, § 18 Abs. 3 UmwStG umfasst nicht die stillen Reserven des im Zuge der Umwandlung entstandenen Betriebsvermögens, NWB 19/2024 S. 1306, NWB ZAAAJ-66569 Bartelt, in: Eisgruber, UmwStG, 3. Aufl. 2023, § 18 Rz. 114, NWB WAAAH-89120 Nach der typisierten Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft oder einer natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder nach der Verschmelzung auf eine natürliche Person als Alleingesellschafter nach den §§ 39 UmwStG aufgegeben oder veräußert wird. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird.