BGH Beschluss v. - 5 StR 224/24

Instanzenzug: LG Berlin I Az: 508 KLs 35/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die strafschärfende Bewertung des Landgerichts, wonach der wegen Beihilfe zum Raub schuldig gesprochene Angeklagte sich „sofort und bedenkenlos zur Beihilfe an einem geplanten gemeinschaftlich begangenen Verbrechen bereit erklärt“ habe, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB bedenklich sein könnte, schließt der Senat angesichts der sehr milden Strafe aus, dass die Strafkammer ohne diese Erwägung zu einer noch geringeren Strafe gelangt wäre.
Cirener     
      
Mosbacher     
      
Köhler
      
von Häfen     
      
Werner     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR224.24.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-70089