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USt direkt digital Nr. 18 vom Seite 16

Reihengeschäfte nach § 3 Abs. 6a UStG

Auffrischung der Grundsätze

Philip Nürnberg

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand der Lieferung dabei unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer durch Beförderung oder Versendung gelangt. Es müssen mithin mindestens drei Personen beteiligt sein, diese müssen aber nicht zwangsläufig alle Unternehmer sein (zwei sind ausreichend) und es können weiterhin auch mehr als drei Personen beteiligt sein. Die Regelungen des Reihengeschäfts finden sich in § 3 Abs. 6a UStG und in Beachtung der Ortsbestimmungen des § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG wieder.

I. Allgemeine Grundsätze

Die Grundregel besagt, dass sofern der Gegenstand bei der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet wird, die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen ist. Wird der Gegenstand der Lieferung indes durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, muss die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zugeordnet werden. Erfolgt durch einen der mittleren Teilnehmer eine Beförderung oder Versendung, ist die Beförderung grundsätzlich an den jeweiligen mittleren Unternehmer, den Zwischenhändler, zuzuordnen. Anderes gilt, wenn dieser nachweisen kann, dass er...