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Verfahrensrecht | Änderung des AEAO zu §§ 89 und 89a (BMF)
Das BMF hat den AEAO u.a um Ausführungen zum Vorabverständigungsverfahren ergänzt und das aufgehoben ().
Der neue AEAO zu § 89a gliedert sich wie folgt:
Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens
Inhalt und Umfang des Antrags
Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens
Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung
Widerruf
Geltungszeitraum und Roll Back
Gebühren
Darüber hinaus hat das BMF den folgenden Absatz in Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 eingefügt:
„Verbindliche Auskünfte sollen ferner nicht erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betri...