Durch Subventionsbetrug erlangte Investitionszulage kann innerhalb der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zurückgefordert werden, wenn das Zulagengesetz lediglich die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften allgemein für anwendbar erklärt
Leitsatz
Durch Subventionsbetrug erlangte Investitionszulagen können innerhalb der verlängerten Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zurückgefordert werden, sofern die betreffenden Zulagengesetze (hier § 19 Abs. 7 BerlinFG i. d. F. des EGAO 1977) keine speziellen Verjährungsvorschriften enthalten, sondern allgemein die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO 1977 für entsprechend anwendbar erklären.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 827 CAAAA-96053
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