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Kindergeld | Keine Bindung an eine den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellende Entscheidung der Ausländerbehörde (BFH)
Bei Kindergeldfestsetzungen für nach dem beginnende Zeiträume besteht eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Familienkasse für die in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG vorausgesetzte Freizügigkeitsberechtigung des Anspruchstellers. Sie besteht auch dann, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern festgestellt hat. Der Bescheid der Ausländerbehörde entfaltet bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs keine (echte) Tatbestandswirkung. Eine teleologische Reduktion des § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG kommt nicht in Betracht (, veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG (i. d. F. v. , eingeführt durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungs...BGBl 2019 I 1066