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Erbschaftsteuer | Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen (BFH)
Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Zu dem von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen gehören u.a. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücks¬teile, § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es sich bei einem mit einem Parkhaus und einer Tankstelle bebauten Grundstück um Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG handelt. Der Kläger ist der Ansicht, § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Buchst. b Satz 2 ErbStG seien teleologisch und ve...