BGH Beschluss v. - VIa ZR 427/22

Instanzenzug: Az: VIa ZR 427/22 Beschlussvorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 U 231/21vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 5 O 3756/20

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Wie im Zurückweisungsbeschluss ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof erstmals mit Urteil vom (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) - also nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden kann. Die Entscheidung vom - VIII ZR 190/19 - befasst sich schon deswegen nicht mit der Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung, weil sich die Rn. 79 ff. nicht auf die EG-Typgenehmigung, sondern auf den Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts zur Freigabe eines Updates beziehen. Die weiter von der Anhörungsrüge zitierte Entscheidung VIa ZR 433/21 datiert nicht vom , sondern vom und ist damit erst nach Erlass der hier angegriffenen Entscheidung ergangen. Die mit der Anhörungsrüge erstmals geltend gemachten Zulassungsgründe des symptomatischen Rechtsfehlers und der Grundsatzbedeutung waren in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend ausgeführt und können schon deswegen keinen Gehörsverstoß begründen.
C. Fischer     
      
Möhring     
      
Götz
      
Rensen     
      
Wille     
      

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180624BVIAZR427.22.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-69737