BAG Urteil v. - 10 AZR 117/23

Auskunftsanspruch - Sozialkassensystem - Kosten - Öffentlichkeitsarbeit - Maler- und Lackiererhandwerk

Leitsatz

1. Für ein Auskunftsverlangen beitragspflichtiger Arbeitgeber, anspruchsberechtigter Arbeitnehmer oder "konkurrierender" Arbeitgeberverbände gegen die Sozialkassen im Maler- und Lackiererhandwerk besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, auch nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Auskunftsansprüche können sich aber nach allgemeinen Grundsätzen aus Treu und Glauben ergeben.

2. Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Sozialkassen des Maler- und Lackiererhandwerks folgt auch ohne explizite Regelung aus dem in der jeweiligen Satzung dem Vorstand zugewiesenen Aufgabenbereich der Geschäftsführung.

Gesetze: Art 9 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 98 Abs 1 ArbGG, § 21 BGB, § 25 BGB, § 27 Abs 3 BGB, § 38 BGB, § 242 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB, § 1 Abs 1 S 1 IFG, § 1 Abs 1 S 2 IFG, § 1 Abs 1 S 3 IFG, § 7 Abs 1 S 2 IFG, § 1 Abs 1 SokaSiG 2, § 2 Abs 1 SokaSiG 2, § 3 Abs 1 SokaSiG 2, § 2 Abs 1 TVG, § 4 Abs 2 TVG, § 5 Abs 2 TVG, § 5 Abs 6 TVG, § 8 UWG 2004, § 9 UWG 2004, § 171 VAG, § 210 VAG, § 1 Abs 4 VwVfG

Instanzenzug: ArbG Wiesbaden Az: 7 Ca 269/20 SK Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 10 Sa 725/22 SK Urteil

Tatbestand

1Die Kläger begehren von den Beklagten Auskünfte über die Kosten für einen Messeauftritt, einen Imagefilm sowie das sog. Malerkassenlied.

2Der Kläger zu 1. ist ein im Jahr 2014 gegründeter Arbeitgeberverband für Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Dresden. Er hat 110 Mitgliedsbetriebe. Nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung ist er eine Arbeitgeberorganisation und Tarifpartei iSv. § 2 Abs. 1 TVG. Zu diesem Zweck schließt er insbesondere Tarifverträge (§ 2 Nr. 2 Halbs. 1 der Satzung), wobei es bislang zu keinem Tarifabschluss gekommen ist. Sein erklärtes tarifpolitisches Ziel ist die Abschaffung, jedenfalls aber eine grundlegende Reform der Beklagten, da das Urlaubskassenverfahren überflüssig, kostenintensiv sowie ineffizient und in Bezug auf die Zusatzversorgung das Verhältnis zwischen Beiträgen und erzielbarer Renten unausgewogen sei.

3Die Klägerin zu 2. ist ein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks. Sie ist Mitglied des Klägers zu 1. und beschäftigt 60 gewerbliche Arbeitnehmer. Eine Mitgliedschaft im Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks besteht nicht. Die zwischen diesem und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) geschlossenen Tarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk - ua. der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler-Lackierer), der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (VTV Maler-Lackierer) sowie der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer) - galten und gelten für den Betrieb der Klägerin zu 2. kraft Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) bzw. aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2 vom , BGBl. I S. 3356).

4Der Kläger zu 3. ist gewerblicher Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk. Er ist nicht Mitglied der IG BAU.

5Der Beklagte zu 1. ist die Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien iSd. § 4 Abs. 2 TVG für den Einzug der Beiträge für das im VTV Maler-Lackierer geregelte Urlaubs- und Zusatzversorgungskassenverfahren zuständig (§ 5 Nr. 4 VTV Maler-Lackierer). Seine Satzung idF vom lautet auszugsweise:

6Der Beklagte zu 2. ist die Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks in der Rechtsform eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Seine Aufgabe ist die Durchführung von Regelungen über die betriebliche Altersversorgung ua. nach dem TZA Maler-Lackierer. Die Satzung idF vom hat auszugsweise folgenden Inhalt:

7Nach außen treten die Beklagten gemeinschaftlich als „Die Malerkasse“ auf. In der Vergangenheit nahmen sie regelmäßig an der Branchenmesse „Farbe, Ausbau & Fassade“ teil, die zuletzt im März 2019 in Köln stattfand. Auf dem für diese Messe gestalteten Messestand waren ua. eine Tafel mit der Aufschrift „Fairer Wettbewerb - kalkulierbare Regeln für alle“ und ein Plakat mit dem Bild einer vierköpfigen Familie vor blauem Himmel und dem Slogan „Sicherung des Urlaubs“ aufgestellt. Auf dem Youtube-Kanal der „Malerkasse“ ist unter https://www.youtube.com/watch?v=5P6BP9qCWeM ein Imagefilm abrufbar, in dem sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks positiv über ihren Beruf sowie die zusätzliche Altersversorgung und Absicherung über „Die Malerkasse“ äußern. Der Messeauftritt 2019 und der Imagefilm sind aus Beiträgen und deren Zinserträgen finanziert worden. Des Weiteren ist auf der Youtube-Plattform unter https://www.youtube.com/watch?v=TOVLrYq5hE0 ein Lied über „Die Malerkasse“ abrufbar, das anlässlich einer Messe im Jahr 2016 aufgenommen wurde.

8Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagten seien ihnen gegenüber zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Die Beklagten hätten wegen Art. 9 Abs. 3 GG die Rechte Nichttarifgebundener sowie konkurrierender Verbände zu beachten und es zu vermeiden, die eingezogenen Arbeitgeberbeiträge für tarifpolitische Zwecke oder eine „Öffentlichkeitsarbeit“ einzusetzen. Der Messeauftritt, der Imagefilm und das sog. Malerkassenlied stellten unzulässige Werbemaßnahmen dar, finanziert durch Zwangsbeiträge. Insoweit fehle es an einer rechtmäßigen Beitragsverwendung. Vielmehr liege eine rechtswidrige Gegnerfinanzierung vor. Neben der Beitragseinziehung und der Mittelverwaltung gebe es keine weiteren Aufgaben der Beklagten. Zulässig sei allenfalls eine sachliche Information über das Sozialkassensystem. Die begehrten Auskunftsansprüche stünden den Klägern als verfassungsrechtlich gebotenes Korrelat zur Rechtsmacht der Beklagten - vermittelt durch den staatlichen Hoheitsakt der AVE - zu. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG - ggf. in Verbindung mit § 242 BGB - zwinge das zu einer besonderen Transparenz. Auch liege ein Wettbewerbsverhältnis sowohl im weiteren Sinn als auch im Sinn des UWG vor. Eine Sonderrechtsbeziehung zu den Beklagten sei vorrangig vermittelt durch die AVE der Tarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk, für den Kläger zu 1. durch seinen Status als Arbeitgeberverband. Die Beklagten behinderten dessen von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte tarifpolitische Betätigungsfreiheit. All das greife in die Rechte der Kläger ein und begründe Abwehr-, Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche. Zu deren Vorbereitung und Geltendmachung benötigten sie die begehrten Auskünfte. Schließlich seien die Auskunftsansprüche durch ein besonderes rechtliches Interesse gedeckt, das auch dem Rechtsprinzip des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zugrunde liege.

9Die Kläger haben beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

10Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger zu 1. verfolge ausschließlich das politische Ziel der Abschaffung der Beklagten. Ein Wettbewerbsverhältnis liege nicht vor. Mangels Vereinsmitgliedschaften der Kläger ergäben sich auch keine Ansprüche aus dem Vereinsrecht. Ferner fehle es jeweils an einer Sonderrechtsbeziehung, was aber Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB sei. Die Auskunftsansprüche ließen sich des Weiteren nicht auf Art. 9 Abs. 3 GG zurückführen, auch nicht mit Blick auf die AVE der Sozialkassentarifverträge. Die streitgegenständlichen Maßnahmen hätten nur der Information der Öffentlichkeit bzw. der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks über die Aufgaben der Beklagten gedient. Das „Malerkassenlied“ sei von ihnen nicht in Auftrag gegeben worden. Darüber hinaus fehle es an einem Hauptanspruch, für dessen Konkretisierung bzw. Durchsetzung die Kläger des Auskunftsanspruchs bedürften. Schließlich fehle es an einer Rechtsgrundlage für eine erweiterte Informationsverpflichtung.

11Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klagebegehren weiter.

Gründe

12Die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass den Klägern die begehrten Auskunftsansprüche nicht zustehen.

13I. Die Klage ist zulässig.

141. Die Klageanträge sind nach der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. zu den Anforderungen  - Rn. 9; - 5 AZR 25/19 - Rn. 14). Es geht den Klägern erkennbar um die Auskunft über sämtliche Kosten, die den Beklagten im Zusammenhang mit dem Messeauftritt im März 2019 (Antrag zu 1.), dem Imagefilm (Antrag zu 2.) sowie dem „Malerkassenlied“, das in der Klageschrift näher beschrieben ist, (Antrag zu 3.) entstanden sind. Darüber hinaus geht es ihnen mit dem Antrag zu 4. um die Aufteilung der Kosten unter den Beklagten und damit zugleich inzident darum, ob die Kosten gemäß den Anträgen zu 1. bis 3. - auch - aus Beitragsmitteln bezahlt wurden, sowie um die Zuordnung der im Einzelnen aufgewendeten Mittel zu den Finanzierungsquellen. Die Beklagten können aufgrund der Formulierungen in den Anträgen hinreichend erkennen, durch welche Auskünfte sie einem evtl. Urteilsspruch zugunsten der Kläger nachkommen könnten (vgl.  - Rn. 18 mwN, BAGE 176, 27).

152. Den Klägern fehlt auch - anders als die Beklagten meinen - nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs soll (lediglich) verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele genutzt wird. Bei Leistungsklagen können nur ausnahmsweise besondere Umstände das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung eines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen ( - Rn. 20;  - Rn. 16). An solchen besonderen Umständen fehlt es hier (vgl. dazu  - Rn. 44 mwN, BAGE 176, 27). Ob die geltend gemachten Auskunftsansprüche bestehen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

16II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche stehen den Klägern - so zu Recht bereits das Landesarbeitsgericht - nicht zu.

171. Das gilt zunächst für den Kläger zu 1. als - gemäß der Satzung - potentielle Tarifvertragspartei. Er kann die begehrten Auskünfte weder aus dem Inforationsfreiheitsgesetz (IFG) noch isoliert aus Art. 9 Abs. 3 GG oder aus § 242 BGB iVm. dem UWG bzw. iVm. Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 823, 1004 BGB verlangen.

18a) Ein ausdrücklich gesetzlich geregelter Auskunftsanspruch des Klägers zu 1. ist nicht gegeben, auch nicht nach § 1 Abs. 1 IFG.

19aa) In § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist ein voraussetzungsloser Zugang zu amtlichen Informationen vorgesehen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 7). Anspruchsverpflichtet sind allerdings nur Behörden des Bundes, nach Satz 2 auch sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Hierzu zählen die Beklagten nicht.

20(1) Eine Bundesbehörde ist eine Einrichtung des Bundes, die für die bundeseigene Verwaltung gemäß Art. 86 ff. GG zuständig ist. Für den Behördenbegriff gilt § 1 Abs. 4 VwVfG, wonach eine Behörde jede Stelle im Sinn einer eigenständigen Organisationseinheit ist, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 7; Bähr jurisPR-BVerwG 2/2024 Anm. 2 unter C). Die Aufgaben der Beklagten als gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien liegen aber offensichtlich weder in der Wahrnehmungskompetenz einer solchen Bundesbehörde (vgl. hierzu Schoch IFG 2. Aufl. § 1 Rn. 224), noch handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben. Die Beklagten erfüllen vielmehr ausschließlich ihre tarifvertraglich begründeten Aufgaben, die nicht durch öffentliche Haushaltsmittel finanziert werden, sondern durch Beiträge gemäß den tarifvertraglichen Bestimmungen (vgl. hierzu BT-Drs. 18/1200 S. 99, vierter Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013; auch Schoch IFG § 1 Rn. 107 f. zur Ausgrenzung von Privatrechtssubjekten, ua. der SOKA-BAU; BeckOK InfoMedienR/Debus Stand IFG § 1 Rn. 148.2).

21(2) Ebenso wenig handelt es sich bei den Beklagten um sonstige Bundesorgane oder -einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 IFG). Hiermit will das Gesetz klarstellen, dass auch sonstige Bundesorgane vom Geltungsbereich des IFG erfasst sind, soweit es um öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben geht (vgl.  7 C 3.11 - Rn. 18 mwN, BVerwGE 141, 122). Daran fehlt es. Die Beklagten sind gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien (§ 4 Abs. 2 TVG) in der Form eines Vereins (Beklagter zu 1., §§ 21 ff. BGB) bzw. eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (Beklagter zu 2., §§ 171, 210 VAG). Sie sind lediglich ausführendes Organ der sie tragenden Tarifvertragsparteien (vgl.  - Rn. 46 mwN) und werden tätig aufgrund von für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen (§ 5 TVG) bzw. ihrer Erstreckung durch das SokaSiG2. Insoweit liegen zwar staatliche Rechtsetzungsakte vor. Diese führen zur Erstreckung der tariflich geregelten Rechte und Pflichten auf die sog. Tarifaußenseiter, verändern aber nicht die Rechtsnatur der von den Beklagten wahrzunehmenden Aufgaben (vgl. zum Charakter der AVE  - Rn. 153 f., BAGE 156, 213; zur Erstreckung durch das SokaSiG  - Rn. 33 f.).

22bb) Anderes folgt nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. Hiernach besteht der Informationsanspruch gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts, soweit sich eine Behörde dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Das trifft jedoch auf die Beklagten gleichfalls nicht zu (vgl. Schoch IFG 2. Aufl. § 1 Rn. 224, 230). Außerdem richtet sich ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG nicht gegen die in die Aufgabenverwaltung einbezogenen Privatrechtssubjekte, sondern immer nur gegen die Bundesbehörde selbst (§ 7 Abs. 1 Satz 2 IFG; BT-Drs. 15/4493 S. 8, 14; Schoch IFG § 7 Rn. 56 und § 1 Rn. 234 f.; BeckOK InfoMedienR/Debus Stand IFG § 7 Rn. 35, § 1 Rn. 145).

23cc) Da ein Anspruch gegen Private nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht gewährt wird (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 8), scheidet insoweit zugleich eine analoge Anwendung von § 1 IFG aus. Anhaltspunkte für eine Gesetzeslücke sind nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Stellung und Aufgabe von gemeinsamen Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 TVG) keinen Auskunftsanspruch gegen diese Institutionen vorgesehen.

24b) Sonstige Rechtsgrundlagen für einen eigenständigen, isolierten Auskunftsanspruch des Klägers zu 1. sind nicht erkennbar. Soweit dieser einen solchen für sich mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG als „verfassungsrechtlich gebotenes Korrelat“ aufgrund der durch die AVE - bzw. das SokaSiG2 - vermittelten „staatsgleichen Rechtsmacht“ der Beklagten reklamiert, kann dem nicht gefolgt werden. Grundsätzlich sind zwar unmittelbar aus dem Grundgesetz abzuleitende Auskunftsansprüche denkbar (vgl. etwa zum parlamentarischen Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung  - Rn. 195 ff., BVerfGE 147, 50). Allerdings haben Grundrechte wie Art. 9 Abs. 3 GG in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten - wie vorliegend - nur mittelbare Drittwirkung im Sinn einer Ausstrahlungswirkung und gewähren keine unmittelbaren Ansprüche. Sie entfalten ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als „Richtlinien“ in das Zivilrecht ein ( ua. - Rn. 9 f.; - 1 BvR 3080/09 - Rn. 32, BVerfGE 148, 267;  - Rn. 17 mwN, BAGE 176, 181). Durch die AVE bzw. das SokaSiG2 werden die Beklagten - wie ausgeführt - auch nicht zu „staatsgleichen“ Organisationen.

25c) Dem Kläger zu 1. steht kein Auskunftsanspruch nach dem UWG iVm. § 242 BGB zu. Auskunftsansprüche nach dem UWG kommen zwar grundsätzlich als Hilfsansprüche zur Durchsetzung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen (§§ 8, 9 UWG) in Betracht (vgl. für den Schadensersatzanspruch  - Rn. 11; für den Unterlassungsanspruch  - Rn. 43). Allerdings fehlt es bereits an einem Wettbewerbsverhältnis zu den Beklagten, denn diese sind keine konkurrierenden Tarifvertragsparteien. Selbst wenn man ihr Handeln aber den sie tragenden Tarifvertragsparteien zurechnete - oder dieses als Handeln Dritter zugunsten einer „Wettbewerbspartei“ qualifizierte -, begründete das keinen Auskunftsanspruch nach dem UWG. Dessen Bestimmungen sind auf Maßnahmen konkurrierender Tarifvertragsparteien nicht anwendbar. Es liegen keine „geschäftlichen Handlungen“ iSd. UWG vor, sondern ihr Tätigwerden dient der Verwirklichung der sozialen und gesellschaftlichen Aufgaben von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ( - Rn. 60, BAGE 129, 145; - 1 AZR 141/04 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 115, 58; vgl. zu § 1 UWG aF  - zu 3 der Gründe, BAGE 21, 201;  - zu II 1 a der Gründe; - VI ZR 176/63 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 42, 210).

26d) Ein Auskunftsanspruch des Klägers zu 1. folgt auch nicht aus § 242 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 823, 1004 BGB. Dem Kläger zu 1. steht schon mangels Eingriffs in seine Rechte kein Abwehr- oder Schadensersatzanspruch zu und somit auch kein Auskunftsanspruch.

27aa) Grundsätzlich besteht keine nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung für die Parteien des Rechtsstreits. Die Zivilprozessordnung kennt keine - über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei ( - Rn. 20 mwN). Von diesem Grundsatz abweichend kann allerdings materiell-rechtlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bestehen. Dafür müssen es die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die Auskunft unschwer geben kann, die erforderlich ist, um die Ungewissheit zu beseitigen. Zudem darf die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess durch materiell-rechtliche Auskunftsansprüche nicht unzulässig verändert werden (st. Rspr., zuletzt zB  - Rn. 18 f. mwN).

28bb) Ein solcher Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt im Einzelnen voraus: (1) das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung, (2) die dem Grund nach feststehende oder (im vertraglichen Bereich) zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner, (3) die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden über Bestehen und Umfang seiner Rechte sowie (4) die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung für den Anspruchsgegner. Schließlich dürfen (5) durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden ( - Rn. 20 mwN). Ein Auskunftsanspruch scheidet aus, wenn klar ist, dass der Gläubiger keinesfalls etwas fordern könnte. Denn der Auskunftsanspruch ist im Verhältnis zum Hauptanspruch nur ein Hilfsanspruch, der dessen Durchsetzung ermöglichen soll ( - zu I 2 c der Gründe, BAGE 96, 274).

29cc) Unter Beachtung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte (vgl. Rn. 24) kann bei Verletzung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG - als von §§ 823, 1004 BGB umfasstes Schutzgut (vgl.  - Rn. 30 f. mwN; - 1 AZR 473/09 - Rn. 39 mwN, BAGE 138, 68) - grundsätzlich ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zur Vorbereitung von Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen bestehen. Allerdings ist der Kläger zu 1. in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG durch die streitgegenständlichen Maßnahmen der Beklagten nicht betroffen.

30(1) Art. 9 Abs. 3 GG schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen, ihnen fernzubleiben oder sie zu verlassen. Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieser Zwecke für geeignet halten, grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist. Das Grundrecht schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Es umfasst also nicht nur die Gründung von Koalitionen und die Mitgliederwerbung, sondern insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (st. Rspr., zuletzt zB  ua. - Rn. 14 mwN; - 1 BvR 1278/16 - Rn. 4; - 2 BvR 1738/12 ua. - Rn. 115, BVerfGE 148, 296; - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 130, BVerfGE 146, 71; vgl. auch  - Rn. 31 mwN; - 1 AZR 257/13 - Rn. 30, BAGE 150, 50). Dabei schützt das Grundgesetz die „Koalitionen in ihrer Mannigfaltigkeit“. Damit geht die Möglichkeit einher, dass es zum Wettbewerb unter den Koalitionen kommt ( ua. - Rn. 133, aaO).

31(2) Danach ist ein Schutz des Klägers zu 1. vor tariflicher Konkurrenz von Art. 9 Abs. 3 GG nicht umfasst. Ebenso wenig ist er davor geschützt, dass Tarifverträge, die von konkurrierenden Organisationen abgeschlossen wurden, durch Allgemeinverbindlicherklärung oder das SokaSiG2 auf Tarifaußenseiter - einschließlich seiner Mitglieder - erstreckt werden (vgl. zur Verfassungsgemäßheit des Rechtsinstituts der AVE  - zu B II der Gründe, BVerfGE 44, 322; - 1 BvR 24/74 ua. - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 55, 7;  - Rn. 106 ff. mwN, BAGE 162, 166; zum SokaSiG  - Rn. 33 f.;  - Rn. 45 ff., BAGE 164, 201). Selbst wenn man die streitgegenständlichen Maßnahmen der beklagten gemeinsamen Einrichtungen dem sie (auch) tragenden konkurrierenden Arbeitgeberverband, dem Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, zurechnen wollte, hinderten diese den Kläger zu 1. nicht, seine eigenen satzungsgemäßen Zwecke oder eigene koalitionsspezifische Betätigungen zu verfolgen. Ebenso wenig behindert die fehlende Kenntnis darüber, aus welchen Mitteln die streitgegenständlichen Maßnahmen finanziert wurden, seine Koalitionsfreiheit, auch nicht mittelbar. Insbesondere konnte er jederzeit seine abweichenden tarifpolitischen Ansichten äußern, für Mitgliedschaften in seinem Verband werben und danach streben, Tarifverträge abzuschließen. Soweit der Kläger zu 1. bislang selbst keinen Tarifvertrag im Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge abgeschlossen hat, mag das an der Wirkung der AVE bzw. des SokaSiG2 liegen, nicht aber an den streitgegenständlichen Maßnahmen der Beklagten.

32(3) Soweit der Kläger zu 1. meint, aufgrund unzulässiger „Gegnerfinanzierung“ in seinen Rechten betroffen zu sein, verfängt auch das nicht. Richtig ist zwar, dass die finanzielle Unabhängigkeit der sozialen Gegenspieler durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet ist und daraus folgend kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes verpflichtet werden kann (vgl.  - Rn. 48, BAGE 151, 367; - 7 ABR 20/97 - zu B 3 a der Gründe; - 7 ABR 45/93 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 76, 214). Auch wenn man diesen Grundsatz auf die Finanzierung tarifpolitischer Wettbewerber ausdehnt, greift er im konkreten Fall nicht. Der Kläger zu 1. hat selbst keine Beiträge an die Beklagten geleistet und damit weder unmittelbar noch mittelbar eine der hier kritisierten Maßnahmen im Sinn einer - vermeintlichen - „Werbung“ zugunsten der Mitgliedsverbände der Beklagten finanziert.

332. Der Klägerin zu 2. stehen ebenfalls keine Auskunftsansprüche gegen die Beklagten zu.

34a) Auskunftsansprüche folgen nicht aus § 38 BGB. Die Klägerin zu 2. ist weder Mitglied des Beklagten zu 1. noch des Beklagten zu 2. Mitglieder sind jeweils nur die die Beklagten tragenden Verbände (§ 3 der Satzung des Beklagten zu 1.; § 4 Nr. 1 der Satzung des Beklagten zu 2.). Auch die AVE vermittelt keine Mitgliedschaft (vgl.  ua. - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 55, 7). Die nach den Satzungen der Beklagten bestehenden Kontrollrechte stehen nur deren Mitgliedern zu (vgl. § 7 der Satzung des Beklagten zu 1. bzw. § 9 der Satzung des Beklagten zu 2.).

35b) Ein Anspruch besteht - wie ausgeführt (Rn. 18 ff.) - nicht nach dem IFG.

36c) Auch der Klägerin zu 2. steht kein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG, §§ 823, 1004 BGB zur Vorbereitung eines Abwehr- oder Schadensersatzanspruchs zu (vgl. zu den Voraussetzungen Rn. 27 f.). Sie ist durch die streitgegenständlichen Maßnahmen in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht betroffen.

37aa) Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch das Recht, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen fernzubleiben. Daher darf kein Zwang oder Druck in Richtung auf eine Mitgliedschaft ausgeübt werden ( - Rn. 4; - 1 BvL 4/00 - zu C II 1 a aa der Gründe, BVerfGE 116, 202). Allerdings ist nicht jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in dieser zu verbleiben, ein unzulässiger Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit ( - Rn. 26 mwN). Ein von einer Regelung oder Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt bewirkt noch keinen unzulässigen Zwang oder Druck (vgl.  ua. - Rn. 27; - 1 BvR 1278/16 - aaO; - 1 BvL 4/00 - aaO).

38bb) Danach fehlt es auch bei der Klägerin zu 2. an einem Eingriff in ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG.

39(1) Die streitgegenständlichen Handlungen der Beklagten haben keinerlei Zwang auf sie ausgeübt, Mitglied bei den diese tragenden Verbänden zu werden. Es wurde weder aktiv eine Mitgliedschaft beworben noch wurde zu einer solchen aufgefordert. Aber selbst eine Mitgliederwerbung stellt allenfalls einen Anreiz dar, sich einem bestimmten Verein bzw. Verband anzuschließen.

40(2) Sollte die Klägerin zu 2. subjektiv einen Druck verspürt haben, in den Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz einzutreten, um - ohne dass der Kläger zu 1. bereits einen Tarifvertrag geschlossen hätte - bei der von ihr gewünschten (Um-)Gestaltung des Sozialkassenverfahrens mitwirken zu können, so wurde dieser durch die Erstreckung der Sozialkassentarifverträge auf ihren Betrieb aufgrund der AVE bzw. des SokaSiG2 erzeugt, nicht aber durch die streitgegenständlichen Handlungen der Beklagten. Diese Erstreckung auf die Tarifaußenseiter ist verfassungsgemäß und stellt keinen Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG dar (vgl. zur AVE  ua. - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 55, 7;  - Rn. 106 ff. mwN, BAGE 162, 166; vgl. zum SokaSiG  - Rn. 33 mwN;  - Rn. 51 f., BAGE 164, 201; zum SokaSiG2  - Rn. 20 mwN, BAGE 171, 264).

41(3) Will sich die Klägerin zu 2. wegen der ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Mittelverwendung durch die Beklagten gegen eine solche Erstreckung zur Wehr setzen, so ist sie grundsätzlich auf das Anhörungsverfahren im Rahmen von § 5 Abs. 2 TVG bzw. das Verfahren nach § 98 Abs. 1 ArbGG zur Prüfung der Wirksamkeit einer AVE zu verweisen, was mit Blick auf § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 SokaSiG2 auch für neu abzuschließende, die Erstreckungswirkung durch das SokaSiG2 beendende Tarifverträge von Relevanz ist. Eines Auskunftsanspruchs aus verfassungsrechtlichen Gründen bedarf es insoweit nicht.

42(a) Die Klägerin zu 2. hat im ministeriellen Verfahren die Möglichkeit, ihre tatsächlichen und rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Erstreckung von Tarifverträgen durch eine AVE auf ihren Betrieb einzubringen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVG ist ihr vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer AVE eines Tarifvertrags, von dem sie betroffen wäre, die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. Auf diesem Weg erhält sie die Gelegenheit, ihre Interessen in dem Verfahren schriftlich und mündlich zur Geltung zu bringen (vgl. zu § 5 TVG aF  - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322). Auch diese Interessen der Außenseiter sind bei der Prüfung, ob ein öffentliches Interesses für den Erlass einer AVE vorliegt, zu berücksichtigen (vgl.  - Rn. 110, BAGE 162, 166).

43(b) Zur Nutzung dieser Verfahrensrechte gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw. der obersten Arbeitsbehörde eines Landes (§ 5 Abs. 6 TVG) bedarf es der hier geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht. Vielmehr kann die Klägerin zu 2. alle ihre Bedenken im Hinblick auf Mittelverwendung durch die Beklagten dort einbringen (vgl. zur Voraussetzung der Erforderlichkeit für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB  - Rn. 30 mwN;  - Rn. 62, BAGE 143, 292; vgl. zum Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage  - Rn. 13 mwN). Ähnliches gilt mit Blick auf ein Verfahren nach § 98 Abs. 1 ArbGG zur Feststellung der Wirksamkeit einer AVE, bei dem der (eingeschränkte) Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Auch dort kann die Klägerin zu 2. geltend machen, mit Blick auf die Mittelverwendung bei den Beklagten in eigenen Rechten - insbesondere in ihrer Tarifautonomie, Art. 9 Abs. 3 GG - verletzt zu sein (vgl.  - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 213).

44(4) Anders als die Klägerin zu 2. meint, stellen die streitgegenständlichen Maßnahmen der Beklagten auch keine Finanzierung der diese tragenden Mitgliedsverbände dar, die die Klägerin zu 2. unter dem Aspekt der „Gegner- oder Konkurrenzfinanzierung“ in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG betreffen könnte (vgl. dazu schon Rn. 32). Allerdings führt die Klägerin zu 2. Beiträge an die Beklagten ab und wendet insoweit - im Gegensatz zum Kläger zu 1. - finanzielle Mittel auf. Sie finanziert damit aber nicht einen konkurrierenden Arbeitgeberverband oder tarifpolitischen Gegenspieler. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass ihre Beitragsmittel unmittelbar oder mittelbar an den Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz oder die IG BAU fließen. Finanziert werden mit ihren (Pflicht-)Beiträgen vielmehr die tarifvertraglich festgelegten Aufgaben der Beklagten, die sie als gemeinsame Einrichtungen zu erbringen haben. Auch wurden mit den streitgegenständlichen Maßnahmen Beiträge nicht zweck- oder satzungswidrig verwendet und die tariflich begründeten Aufgabenbereiche der Beklagten wurden nicht durch „Werbemaßnahmen“ zugunsten der sie tragenden Mitgliedsverbände überschritten. Wie vom Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, stellen die streitgegenständlichen Maßnahmen vielmehr von deren Satzungen gedeckte Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten dar.

45(a) Die Beklagten sind - anders als die Kläger meinen - grundsätzlich berechtigt, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Dabei ist es unschädlich, dass es an einer ausdrücklich normierten Befugnis fehlt. Denn die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit folgt aus dem in der Satzung vorgesehenen Aufgabenbereich des jeweils geschäftsführenden Vorstands. Das ergibt die Auslegung der Satzungen. Danach können die Vorstände aufgrund ihrer Kompetenzen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Geschäftsführung entscheiden, Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und diese aus den Beiträgen, die an die Beklagten abgeführt werden, zu finanzieren.

46(aa) Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird grundsätzlich durch die Vereinssatzung bestimmt (§ 25 BGB, für den Beklagten zu 2. iVm. § 210 Abs. 2 Satz 1 VAG). Dies entspricht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vereinsautonomie. Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Der Schutz des Grundrechts umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte ( - Rn. 13 mwN). Als ein Regelwerk ist die Satzung objektiv aus sich heraus auszulegen ( - Rn. 20;  - Rn. 24 mwN, BGHZ 207, 144).

47(bb) In der Satzung des Beklagten zu 1. ist vorgesehen, dass der Vorstand die Geschäfte führt (§ 10 Nr. 4), wobei er vom Aufsichtsrat (§ 8 Nr. 8) und auch von der Mitgliederversammlung als höchstem Organ des Beklagten zu 1. (§ 7 Buchst. b) überwacht wird. Entsprechendes gilt nach der Satzung des Beklagten zu 2. Der Vorstand hat die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten (§ 13 Nr. 1) und führt die Geschäfte (§ 13 Nr. 2). Auch er wird vom Aufsichtsrat überwacht (§ 11). Einschränkungen der Geschäftsführung sehen beide Satzungen nicht vor, so dass der jeweilige Vorstand umfassend mit der Führung der Geschäfte des Vereins betraut ist. Das entspricht der gesetzlichen Konzeption in § 27 Abs. 3 BGB bzw. für den Beklagten zu 2. der gesetzlichen Konzeption eines kleineren VVaG (§ 210 Abs. 2 Satz 1 VAG iVm. § 27 BGB).

48(cc) Geschäftsführung ist jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit für den Verein. Hierzu gehört die umfassende Wahrnehmung der vermögensrechtlichen und ideellen Interessen des Vereins, die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen sowie die dem Vorstand durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben einschließlich der Willensbildung innerhalb des Gesamtvorstands (Staudinger/Schwennicke [2023] BGB § 27 Rn. 64; vgl. auch MüKoBGB/Leuschner 9. Aufl. § 27 Rn. 35). Sie umfasst grundsätzlich das gesamte Tätigwerden des Vereins zur Förderung des Vereinszwecks, sowohl in rechtsgeschäftlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht (D.U. Otto in jurisPK-BGB 10. Aufl. Stand § 27 Rn. 64). Die satzungsmäßigen Zwecke einer Körperschaft - wie einem Verein - können unmittelbar oder auch durch mittelbar unterstützende Maßnahmen gefördert werden. Insoweit können Mittel der Körperschaft für Verwaltung, Mitgliederwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden, wenn derartige Ausgaben zur Begründung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit und damit auch zur Verfolgung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich sind (vgl. aus steuerrechtlicher Sicht  - zu II 2 der Gründe; vgl. zur Beitragsverwendung ausschließlich zum Betrieb der gemeinsamen Einrichtung und zur Finanzierung der tarifvertraglich vorgesehenen Leistungen sowie zur Zulässigkeit der Beitragsverwendung für „außenwirksame Aktionen“ Kolbe/Rieble ZFA 2015, 125, 129 ff.).

49(dd) Danach gilt, dass Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten - orientiert am Zweck der Satzung und des jeweiligen Sozialkassentarifvertrags - zur umfassenden Geschäftsführung des Vorstands gehört. Mithilfe von Öffentlichkeitsarbeit kann der Satzungszweck der Beklagten als Verein bzw. kleinerer VVaG grundsätzlich - mittelbar - gefördert werden, indem über Inhalt und Aufgaben der Kassen informiert wird. Öffentlichkeitsarbeit dient ferner dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Beklagten als gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien mit Blick auf die ihnen übertragenen Aufgaben. Denn durch sie können zum einen diejenigen Arbeitgeber aufgeklärt werden, die bislang keine Kenntnis von ihrer Verpflichtung hatten, in die Sozialkassen einzahlen zu müssen. Zum anderen kann mit ihr die Bereitschaft erhöht werden, den durch die Allgemeinverbindlichkeit - bzw. das SokaSiG2 - vermittelten Pflichten nachzukommen, indem Verständnis für das System der „Malerkasse“ gefördert, aber auch über die Rechte der Arbeitgeber informiert wird. Ebenso kann die Information der Arbeitnehmer über ihre Rechte zu Forderungen gegenüber den jeweiligen Arbeitgebern führen und somit dazu, dass diese ihren Beitragspflichten nachkommen. Öffentlichkeitsarbeit kann somit für Transparenz und Akzeptanz des Sozialkassensystems sorgen und dazu beitragen, rechtliche Auseinandersetzungen - wie etwa Beitragsklagen - zu vermeiden. Bei der Beurteilung der zu treffenden Maßnahmen ist dem Vorstand ein Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. zum weiten Handlungsspielraum des Vorstands einer AG bei Leitung der Geschäfte  - zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 135, 244).

50(ee) Einer ausdrücklich geregelten Ermächtigung, Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und diese aus Beitragsmitteln zu finanzieren, bedurfte es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Es genügt, wenn die Auslegung der Vereinssatzung - wie vorliegend - als maßgebliche Grundlage für die Verfassung eines Vereins (vgl. § 25 BGB) bestimmte Befugnisse erkennen lässt (vgl. selbst für Informationshandeln von Regierung und Verwaltung, für die in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich eine Ermächtigung zum Informationshandeln gegeben ist,  ua. - zu C I 2 e aa (1) der Gründe, BVerfGE 105, 252).

51(ff) Wenn insoweit satzungsgemäße Öffentlichkeitsarbeit erfolgt, kann sie aus den Arbeitgeberbeiträgen finanziert werden. Für den Beklagten zu 1. ist dies ausdrücklich in § 14 Nr. 2 der Satzung bestimmt. Für den Beklagten zu 2. ergibt sich das aus § 6 Nr. 1 Buchst. a der Satzung, wonach die zur Erfüllung des Kassenzwecks benötigten Mittel durch laufende Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht werden.

52(b) Nach diesen Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Maßnahmen - soweit sie den Beklagten überhaupt zuzurechnen sind - nicht zu beanstanden. Sie dienten - wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeht - der Aufklärung und Information über die Aufgaben der Beklagten und deren Reichweite.

53(aa) Das auf der Youtube-Plattform abrufbare sog. Malerkassenlied aus dem Jahr 2016 ist bereits keine den Beklagten zurechenbare Handlung. Die Beklagten haben dargelegt, dass es sich hierbei um einen Mitschnitt einer Aktion von Komikern handelte, die im Jahr 2016 spontan auf dem Messestand der Beklagten erschienen seien und das Lied mit dem eigens konzipierten Text vorgetragen hätten. Ein Auftrags- oder Vertragsverhältnis zu den Künstlern habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Substantiierter Gegenvortrag der Klägerseite hierzu ist nicht erfolgt, so dass der Vortrag der Beklagten als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen und Revisionsrügen haben die Kläger insoweit nicht erhoben.

54(bb) Mit dem Messestand auf der Branchenmesse „Farbe, Ausbau & Fassade“ im März 2019 und den dort aufgestellten Plakaten wurde keine Werbung zugunsten der Mitgliedsverbände vorgenommen. An dieser Fachmesse nahmen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ca. 35.000 Besucher teil. Dies eröffnete den Beklagten die Chance, mit einer Vielzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern des Maler- und Lackiererhandwerks in den Austausch zu kommen, um Anregungen und Erkenntnisse zur Optimierung der eigenen Tätigkeit zu erlangen und um beitragspflichtige Arbeitgeber - auch über Wege zur Beitragsmeldung und -erstattung - zu informieren. Die Beklagten konnten die nach den maßgeblichen Tarifverträgen einzuhaltenden Verfahren darstellen und ggf. auch Anregungen für Veränderungen von Arbeitgebern aufnehmen. Soweit auf einem Plakat eine vierköpfige Familie vor blauem Himmel mit dem Slogan „Sicherung des Urlaubs“ zu sehen ist, handelt es sich um eine übliche bildmäßige Illustration eines der satzungsgemäßen Zwecke des Beklagten zu 1. (§ 2 Nr. 1 Buchst. a der Satzung). Die Tafel mit der Aufschrift „Fairer Wettbewerb - kalkulierbare Regeln für alle“ hat lediglich auf den damaligen - und heutigen - Rechtszustand der Allgemeinverbindlichkeit bzw. der Erstreckung der Sozialkassentarifverträge durch das SokaSiG2 hingewiesen, was zur Folge hat, dass alle in den Geltungsbereich der Tarifverträge fallenden Arbeitgeber von den gleichen tariflichen Pflichten betroffen sind. Das wiederum trägt zu einem fairen Wettbewerb und kalkulierbaren Regeln bei, denn alle haben die gleichen Lasten zu tragen. Beide Plakate dienten dagegen nicht dazu, Mitgliedschaften bei den Mitgliedsverbänden zu fördern. Insbesondere erfolgte kein entsprechender Aufruf.

55(cc) Gleiches gilt für den auf dem Youtube-Kanal der „Malerkasse“ abrufbaren Imagefilm. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben sich in diesem Film Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks positiv über ihren Beruf und die zusätzliche Altersversorgung und Absicherung durch „Die Malerkasse“ geäußert. Diese Inhalte lassen bei einer objektiven Betrachtung nicht darauf schließen, dass der Film der Bewerbung von Mitgliedschaften bei den Mitgliedsverbänden diente. Die positive Darstellung des Maler- und Lackiererberufs liegt im Interesse sämtlicher Arbeitgeber sowie Arbeitgeberverbände dieser Branche. Die Gewährung zusätzlicher Altersversorgungsleistungen stellt den Zweck des Beklagten zu 2. dar (vgl. § 3 der Satzung). Etwaige Werbewirkungen zugunsten der Mitgliedsverbände der Beklagten sind allenfalls Reflexe.

56cc) Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass ein „potentieller“ Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2. als möglicher Hauptanspruch für einen Auskunftsanspruch nicht erkennbar ist. Die Höhe der Beiträge ist tarifvertraglich festgelegt und es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass diese niedriger ausgefallen wären, wären die streitgegenständlichen Maßnahmen der Beklagten unterblieben. Auch einen sonstigen möglichen Schaden der Klägerin zu 2. hat diese nicht dargelegt. Soweit mit der begehrten Auskunft ein Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB) der Klägerin zu 2. gegen die Beklagten vorbereitet werden soll, dürfte es bereits an der Erforderlichkeit der Auskunft fehlen. Dass die streitgegenständlichen Maßnahmen - abgesehen vom sog. Malerkassenlied - durch Beitragsmittel und Zinserträge aus Beitragsmitteln finanziert wurden, haben die Beklagten klargestellt. Damit dürften der Klägerin zu 2. grundsätzlich alle Informationen vorgelegen haben, um bei Wiederholungsgefahr unmittelbar Unterlassungsansprüche gegen - vermeintlich - rechtswidrige Handlungen der Beklagten geltend zu machen. Letztlich kann diese Frage jedoch wegen der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen dahinstehen.

573. Dem Kläger zu 3. stehen ebenfalls keine Auskunftsansprüche gegen die Beklagten zu.

58a) Die Auskunftsansprüche folgen nicht aus § 38 BGB oder aus dem IFG; auf die vorherigen Ausführungen wird Bezug genommen (vgl. Rn. 34 sowie Rn. 18 ff.). Die begehrten Auskunftsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem VAG. Spezielle Auskunftspflichten, die den Beklagten zu 2. treffen könnten, folgen zwar aus §§ 234m, 234o VAG iVm. der VAG-InfoV, wonach bei Beginn und während der Anwartschaftsphase des Versorgungsverhältnisses bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die vom Kläger zu 3. begehrten Auskünfte ergeben sich daraus allerdings nicht.

59b) Ein Auskunftsanspruch des Klägers zu 3. folgt ebenfalls nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG iVm. §§ 242, 823, 1004 BGB. Der Kläger zu 3. ist nicht in seiner Koalitionsfreiheit betroffen. Insbesondere entfalten die streitgegenständlichen Maßnahmen keinerlei Druck, Mitglied bei der IG BAU zu werden.

60c) Ebenso wenig kommt ein Auskunftsanspruch nach § 242 iVm. §§ 823, 1004 BGB in Betracht (zu den Voraussetzungen vgl. Rn. 27 f.). Zwar besteht zwischen dem Kläger zu 3. und den Beklagten aufgrund der Erstreckung der maßgeblichen Tarifverträge eine Sonderrechtsbeziehung, die grundsätzlich Auskunftsansprüche begründen könnte. Dem Kläger zu 3. erwachsen aus den erstreckten Tarifverträgen allerdings nur rechtliche Vorteile, nämlich Ansprüche ua. auf eine tarifliche Zusatzversorgung. Weder hierfür noch für die tarifvertragsschließende Gewerkschaft muss er Beiträge aufwenden. Die Leistungsansprüche des Klägers sind tarifvertraglich vorgegeben. Sie konnten durch die streitgegenständlichen Maßnahmen weder negativ noch positiv beeinflusst werden. Deshalb ist ein potentieller Schadensersatzanspruch - unabhängig davon, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen rechtmäßig waren - nicht erkennbar. Soweit erstmals in der Revisionsbegründung dargetan wird, ohne die Pflicht zur Beitragsabführung hätte die Arbeitgeberin des Klägers zu 3. ihm ein höheres Gehalt gezahlt, da die Lohnkosten niedriger gewesen wären, handelt es sich um neues, in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigungsfähiges - im Übrigen unsubstantiiertes - Tatsachenvorbringen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 559 Abs. 1 ZPO; vgl.  - Rn. 61 mwN). Abgesehen davon würden im Gegenzug die tariflichen Ansprüche entfallen. Hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung eines Unterlassungsanspruchs wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Rn. 56).

61III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:130324.U.10AZR117.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1787 Nr. 31
QAAAJ-69621