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USt direkt digital Nr. 13 vom Seite 5

Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen

Dr. Axel Leonard

Die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 UStG) sind steuerfrei (§ 4 Nr. 2 UStG). Es handelt sich um eine Vorstufenbefreiung zugunsten der Seeschifffahrt und des Luftverkehrs. Sie dient der Vereinfachung, weil die in der Vorschrift genannten Seeschiffe, Luftfahrzeuge usw. durchgängig von Unternehmern zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze oder aber zur Ausführung nicht steuerbarer bzw. steuerfreier Umsätze verwendet werden, die gleichwohl jeweils zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG bzw. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a UStG). Vermittlungsleistungen sind hingegen keine Leistungen für den unmittelbaren Bedarf der begünstigten Schiffe. Eine Vermittlung der in § 8 UStG bezeichneten Umsätze ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei. Daher sind Provisionen von Schiffsmaklern, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Leistungen gem. § 4 Nr. 2 i. V. mit § 8 Abs. 1 UStG stehen, regelmäßig umsatzsteuerfrei. Der BFH hatte nun zu klären, ob eine einheitliche Leistung i. S. des Umsatzsteuerrechts vorliegt, wenn der jeweilige Schiffsmakler zwar nur eine Auftragsvermittlung realisiert, diese aber aus einer Vielzahl unterschiedlicher Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen besteht ().

I. Leitsätz...