BGH Beschluss v. - 5 StR 239/24

Instanzenzug: Az: 509 KLs 11/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis fehlender Strafmündigkeit (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Einl. Rn. 145) besteht nicht. Die Strafkammer hat das Alter des Beschwerdeführers zur Tatzeit (14 Jahre) – wie geboten (vgl. , NStZ 2013, 290) – im Strengbeweisverfahren in der Hauptverhandlung ermittelt und sich dabei ausweislich des Vortrags der Revision bereits mit den Einwänden der Verteidigung beschäftigt. Da es sich bei dem Strafmündigkeitsalter zugleich um eine Voraussetzung der Strafbarkeit und damit der Anwendung materiellen Rechts handelt, ist der Senat an die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhende Feststellung dieser doppelrelevanten Tatsache gebunden (vgl. zur Altersbestimmung als doppelrelevanter Tatsache , NStZ 2013, 290; vom – 1 StR 633/99, NStZ 2000, 388). Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.
Gericke     
      
Mosbacher     
      
Resch
      
von Häfen     
      
Werner     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:060624B5STR239.24.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-69528