BGH Beschluss v. - 5 StR 170/24

Instanzenzug: Az: 3 KLs 17/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und bestimmt, dass hiervon sechs Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil ist seinem Verteidiger spätestens am zugestellt worden. Mit Beschluss vom hat das Landgericht die Revision des Angeklagten mangels Wahrung der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Verteidiger am zugestellt worden. Am hat dieser die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache beantragt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Anfrage des Vorsitzenden, ob die Revisionsbegründung als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu verstehen sei, ist unbeantwortet geblieben.

2Der Senat legt, dem Generalbundesanwalt folgend, den Schriftsatz des Verteidigers vom als – fristgemäßen – Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO aus. Dieser hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO mangels rechtzeitiger Revisionsbegründung als unzulässig verworfen. Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass in der verspäteten Revisionsbegründung zugleich eine erneute – unzulässige – Revisionseinlegung zu sehen sein könnte, die kostenpflichtig zu verwerfen wäre (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts), schließt der Senat aus.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR170.24.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-69526