Ein für die Güter- und Personenbeförderung eingerichtetes Fahrzeug (Kombinationskraftwagen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen ist kein nach dem Hubraum zu besteuernder Personenkraftwagen, sondern ein nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuerndes ,,anderes'' Fahrzeug
Leitsatz
Ein sog. Kombinationskraftwagen mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ist kein hubraumbesteuerter Personenkraftwagen mehr, sondern kraftfahrzeugsteuerrechtlich stets als ,,anderes'', der Gewichtbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 744 WAAAA-96016
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