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NWB Nr. 26 vom Seite 1749

Sorgfalt bei der Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen zahlt sich aus

Tim Günther

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1749Berufsträger und Berufsausübungsgesellschaften schließen regelmäßig Vergütungsvereinbarungen mit ihren Mandanten. Dabei werden die sonst anwendbaren Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) oder des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abbedungen und die Tätigkeiten der Beratung und Vertretung werden nach dem konkreten Aufwand (minutengenau oder nach einer Taktung) erfasst und abgerechnet. Aber Vorsicht: Die Gerichte legen die Anforderungen an die wirksame Vereinbarung insbesondere einer höheren Vergütung (vgl. § 4 StBVV) streng aus.

Vereinbarung einer höheren Vergütung

[i]Regelfall der vom StB vorgelegten VergütungsvereinbarungDer Steuerberater kann aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist (vgl. § 4 Abs. 1 StBVV). Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, also im Regelfall, weil der Steuerberater es dem Mandanten vorlegt, muss es als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein und von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein. Zudem darf die Vergütungsvereinbarung nicht in der Vollmacht enthalten sein.

Insbesondere das „deutliche Ab...