BGH Beschluss v. - XI ZR 374/21

Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 8 U 259/20vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 3 O 2083/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom (XI ZR 258/22, WM 2024, 736). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.322 €.
Ellenberger     
      
Grüneberg     
      
Schild von Spannenberg
      
Sturm     
      
Ettl     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110624BXIZR374.21.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-69380