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Einkommensteuer | Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten (BFH)
Die Steuerfreiheit von Zuschlägen
für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht
und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die
regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt (entgegen
Senatsurteil v. - VI R
64/96,
BStBl II 2002, 883). Nicht
erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit
neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie die in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG genannten Grenzen des Grundlohns nicht übersteigen.
Sachverhalt:...