BGH Beschluss v. - 5 StR 634/23

Instanzenzug: LG Görlitz Az: 1 Ks 570 Js 11681/21

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug der verhängten Freiheitsstrafen von sechs Monaten angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidungen und sind im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 2 Abs. 6 StGB die zum in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als nach § 64 Satz 2 StGB nF eine Anordnung nur ergehen darf, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein hinreichender Therapieerfolg zu erwarten ist.

3Diesen verschärften Anforderungen genügen die am alten Rechtszustand ausgerichteten Ausführungen des Landgerichts nicht. Den gegen eine günstige Behandlungsprognose sprechenden Umstand, dass bei beiden Angeklagten Anhaltspunkte für eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung vorliegen, hat es in seine Überlegungen nicht eingestellt und im Übrigen lediglich auf deren fehlende Therapieerfahrung und Bereitschaft zu einer Therapie abgestellt; beim Angeklagten B.      zudem auf den prognostisch günstigen Umstand eines Schul- und Berufsabschlusses. Die Erfolgsaussicht der Maßregel hat das Landgericht dabei, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, zugleich unter den Vorbehalt gestellt, „so es“ den Angeklagten „gelingt“, ihre „Motivation aufrecht zu erhalten“. Diese Ausführungen belegen die Annahme eines hinreichenden Therapieerfolges nicht.

42. Um dem zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufenen Schwurgericht neue widerspruchsfreie Feststellungen hierzu zu ermöglichen, hebt der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – die zu den Maßregelaussprüchen zugehörigen Feststellungen insgesamt auf.

53. Die verhängten Strafen bleiben von der Aufhebung der Maßregeln unberührt, denn eine Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregelanordnung besteht – wie auch hier – grundsätzlich nicht (vgl. , NJW 2022, 2945 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR634.23.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-69262