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IWB Nr. 12 vom Seite 483

Das BEPS-MLI-Anwendungsgesetz

Modifizierung der DBA durch das MLI

Philip Nürnberg

[i]BEPS-MLI- Anwendungsgesetz, BT-Drucks. 20/10820 unter https://go.nwb.de/n1i6tDeutschland hat bereits am das Mehrseitige Übereinkommen v.  zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI) als einer der ersten Staaten unterzeichnet. Aufgrund der gebotenen nationalen gesetzgeberischen Rahmenbedingungen wurde die Ratifikation des MLI mit Gesetz v.  vorbereitet und ist am erfolgt (MLI-Umsetzungsgesetz). In der Folge konnte das MLI für Deutschland am in Kraft treten. Mit dem nachfolgend besprochenen Gesetz geht Deutschland nun den nächsten Schritt in der Umsetzung des MLI. Dies ist darauf zurückzuführen, dass zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und -klarheit beschlossen wurde, den nach Art. 35 Abs. 7 MLI zulässigen Vorbehalt zu nutzen und die tatsächliche Modifikation der DBA durch das MLI davon abhängig zu machen, dass Deutschland der OECD den Abschluss der im Hinblick auf die erfassten Steuerabkommen erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen notifiziert. Hierzu benennt das BEPS-MLI-Anwendungsgesetz die sich aus dem MLI unter Berücksichtigung der Auswahlentscheidungen Deutschlands und des jeweiligen anderen Vertragsstaates für die erfassten DBA ergebenden Modifikationen.

Kernaussagen
  • Deutschland geht den nächsten Schritt in der Umsetzung des MLI, um idealerweise die Notifikation noch vor 2025 durchführen zu können.

  • Der Umfang der erfassten DBA hat sich allerdings nochmals drastisch auf nun nur noch neun Abkommen reduziert.

  • Grundsätzlich ist die Umsetzung des MLI zu begrüßen, doch dass die Umsetzung nun schon über sieben Jahre dauert, ist sehr enttäuschend.