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BayObLG 31.05.2024 101 VA 243/23, NWB 25/2024 S. 1697

Insolvenzverfahren | Akteneinsichtsgesuch eines Gläubigers

Demjenigen, der unter Berufung auf seine Gläubigerstellung Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens begehrt, obliegt es, den Sachverhalt und die daraus hergeleitete Insolvenzforderung nachvollziehbar darzustellen und glaubhaft zu machen. Das sich aus der Gläubigerstellung ergebende rechtliche Interesse an der Akteneinsicht entfällt nicht deshalb, weil mit dem Akteneinsichtsgesuch – möglicherweise sogar vorrangig – das Ziel verfolgt wird, festzustellen, ob Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder der Insolvenzschuldnerin bestehen.

Anmerkung:

Das Gläubigerinteresse lässt sich nicht aufspalten in ein rechtliches Interesse an der Feststellung (vgl. § 299 Abs. 2 ZPO), ob noch Vermögen bei der Schuldnerin vorhanden ist, und ein nicht geschütztes rein wirtschaftliches Interes...