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beA | Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Vor dem bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 52d Satz 1 oder 2 FGO, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter i. S. des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.
Der erkennende Senat entscheidet dies in Anlehnung an die Rechtsprechung des IX. und des XI. Senats des BFH. Diese haben – allerdings für eine Steuerberatungsgesellschaft mbH – entschieden, dass eine (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer GmbH nicht dadurch (i. S. des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig wird, dass für sie ein gesetzlicher Vertreter handelt, der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde. Ebenso hat der II...