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BFH 17.04.2024 X B 61/23, StuB 12/2024 S. 487

Sachaufklärungsmangel durch Übergehen eines erheblichen Beweisantrags

(1) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann. (2) Will das FG eine Hinzuschätzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zentral auf seine Überzeugung stützen, ein Restaurantbetreiber habe unter einer zweiten Kundennummer Wareneinkäufe getätigt, die er nicht in seinen Aufzeichnungen erfasst habe, wird es einem Beweisantrag auf Beiziehung der entsprechenden Rechnungen und Lieferscheine i. d. R. nachkommen müssen. (3) Wird der gesamte entscheidungserhebliche Sachverhalt im Tatbestand eines fi...