1. Das Vermögensteuergesetz (VStG) gilt für Veranlagungszeiträume bis 2. Kein wirtschaftlicher Zusammenhang von Festgeld aus einem Veräußerungserlös mit der aus dem Veräußerungsvorgang ausgelösten Einkommensteuerschuld beim Inlandsvermögen
Leitsatz
1. Vermögensteuerbescheide für Kalenderjahre vor 1997 unterliegen wie bisher der (revisions-)gerichtlichen Überprüfung, weil das VStG für Veranlagungszeiträume bis fortgilt.
2. Besteht bei einer beschränkt vermögensteuerpflichtigen natürlichen Person das erweiterte Inlandsvermögen aus Festgeld, das aus einem Veräußerungserlös stammt und dazu dienen soll, die durch den Veräußerungsvorgang ausgelöste, aber zunächst bestrittene Einkommensteuerschuld zu tilgen, ist diese Schuld nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AStG i. V. m. § 121 Abs. 3 Satz 2, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG - jeweils in der bis zum JStG 1997 vom (BGBl I, 2049) geltenden Fassung - abziehbar. Es fehlt am wirtschaftlichen Zusammenhang.
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