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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 15 | Gewerbesteuer: Ende der sachlichen Steuerpflicht bei Personengesellschaften

Bei der Tonnagebesteuerung wird der Gewinn pauschal weitgehend losgelöst von der objektiven Ertragskraft des Gewerbebetriebs ermittelt. Daraus kann aber nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht hergeleitet werden, dass es auf das tatsächliche Bestehen eines Gewerbebetriebs nicht ankommt. Gewinne aus Sondervergütungen, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft entfallen, gehören daher auch hier nicht zum Gewerbeertrag.

Die Feinheiten der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG sind für uns eigentlich kein Thema. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zur Hinzurechnung von Sondervergütungen hätten wir daher beinahe zur Seite gelegt. Die Entscheidung enthält aber einige interessante Ausführungen zur Beendigung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht von Personengesellschaften. Und die sind allgemein von Bedeutung.

Bei Personengesellschaften ist für die Bestimmung des Endes ihrer sachlichen Steuerpflicht auf die tatsächlich ausgeübte werbende Tätigkeit abzustellen. Anders als bei Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach ...