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Kindergeld | Taggenaue Betrachtung für Zwecke des § 62 Abs. 1a Satz 1 und 3 EStG (FG)
Der "Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums" im Sinne des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ist taggenau zu ermitteln, sodass eine Kindergeldberechtigung für alle vier Monate, die in den dreimonatigen Zeitraum des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (sog. FreizügigkeitsRL) fallen, besteht (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin und ihre Tochter sind bulgarische Staatsangehörige, die am in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU erfüllte die Klägerin unstreitig nicht.
Die Familienkasse setzte gegenüber der Klägerin Kindergeld für die Monate Januar bis März 2022 fest, lehnte jedoc...