BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 8/24

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Hamm Az: 1 AGH 22/23

Gründe

I.

1Die Klägerin ist seit November 1999 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

31. Voraussetzung für eine Zulassung wegen Divergenz ist, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 9/21, juris Rn. 29 mwN).

4Nach Ansicht der Klägerin weicht der Anwaltsgerichtshof von mehreren von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, indem er darauf abgestellt habe, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Sachverhaltsbeurteilung der Zeitpunkt der letzten Befassung durch die Beklagte sei. Demgegenüber sei gemäß den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage grundsätzlich der Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. vergleichbarer Verfahrensbeendigungen.

52. Die geltend gemachte Divergenz besteht nicht. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Senats überein.

6Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. Senat, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 und vom - AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rn. 5 ff.).

7Dies entspricht - was der Senat in den genannten Beschlüssen ausgeführt hat - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der bei Anfechtungsklagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, NVwZ 1991, 372, 373 mwN aus der Rspr.; BVerwG, NJW 2010, 2901 Rn. 11). Dieses legt nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts fest, sondern bestimmt auch, zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müssen (vgl. etwa BVerwGE 78, 243, 244). Daher sind tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrens oder gar erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das materielle Recht ihre Berücksichtigung zulässt. Nach den materiell-rechtlichen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (vgl. Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 12). Ebenso wie zahlreichen anderen Berufsordnungen ist der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Trennung zwischen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 BRAO) und der (Wieder-)Zulassung (§§ 6, 7 BRAO) immanent. Daher besteht eine mit dem sonstigen Berufszulassungsrecht (vgl. BVerwG, NJW 2010, 2901 Rn. 10 f.) oder dem Gewerberecht (vgl. BVerwGE 65, 1, 2 ff.) im Kern übereinstimmende Sachlage (Senat, Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 15). Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirkt auch hier eine - im gerichtlichen Verfahren zu beachtende - Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird (vgl. BVerwG, NJW 2010, aaO und BVerwGE 152, 39 Rn. 15 f.).

8Die von der Klägerin aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts führen nicht zu einer anderen Beurteilung, da sie wesentlich andere Sachverhalte betreffen. So geht es darum, welche Rechtslage für die Widerspruchsbehörde bei Erlass ihrer Widerspruchsentscheidung maßgeblich ist (BVerwG, DÖV 2007, 302) und um die Folgen der Erhebung der Untätigkeitsklage vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Frist (BVerwGE 23, 135 und BVerwG, NVwZ 1995, 80). Das (NJW 1995, 3067) bezieht sich auf eine Untersagungsverfügung, die einem Krankentransportunternehmen "die sich ständig von neuem aktualisierende Verpflichtung" aufgab, jetzt und in Zukunft - bei im Übrigen gleichbleibender Situation - keine Notfallrettungseinsätze durchzuführen, und die somit als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung das gegenwärtige und künftige Verhalten des Betroffenen in vergleichbaren Situationen zu steuern suchte (vgl. BVerwGE 97, 79, 90). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist (BVerwGE 97, 79, aaO). Ein solcher Verwaltungsakt ist mit einem Widerruf der Zulassung nicht gleichzusetzen.

III.

9Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170424BANWZ.BRFG.8.24.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-68831