Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG;
Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste 2024 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum
Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2023 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, bei denen die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom , Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom , Seite 1),
Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom , Seite 1) geschlossen haben, sowie
Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.
Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024).
Für den Datenaustausch zum 30. September 2025 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2025 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekanntgegeben.
Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter http//www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024
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Nr. | Staaten nach
§ 1 Absatz 1
FKAustG mit automatischem Informationsaustausch zum
| Rechtsgrundlage
nach
§ 1 Absatz 1
FKAustG |
1. | Albanien | |
2. | Andorra | |
3. | Anguilla [1] | |
4. | Antigua und
Barbuda | |
5. | Argentinien | |
6. | Aruba | |
7. | Aserbaidschan | |
8. | Australien | |
9. | Bahamas [2] | |
10. | Bahrain [3] | |
11. | Barbados | |
12. | Belgien | |
13. | Belize [4] | |
14. | Bermuda [5] | |
15. | Brasilien | |
16. | Britische
Jungferninseln [6] | |
17. | Brunei
Darussalam [7] | |
18. | Bulgarien | |
19. | Chile | |
20. | China | |
21. | Cookinseln | |
22. | Costa Rica | |
23. | Curaçao | |
24. | Dänemark | |
25. | Dominica [8] | |
26. | Ecuador | |
27. | Estland | |
28. | Färöer | |
29. | Finnland | |
30. | Frankreich [9] | |
31. | Georgien | |
32. | Ghana | |
33. | Gibraltar | |
34. | Grenada | |
35. | Griechenland | |
36. | Grönland | |
37. | Guernsey | |
38. | Hongkong | |
39. | Indien | |
40. | Indonesien | |
41. | Irland | |
42. | Island | |
43. | Isle of
Man | |
44. | Israel | |
45. | Italien | |
46. | Jamaika | |
47. | Japan | |
48. | Jersey | |
49. | Kaimaninseln [10] | |
50. | Kanada | |
51. | Kasachstan | |
52. | Katar [11] | |
53. | Kenia | |
54. | Kolumbien | |
55. | Korea,
Republik | |
56. | Kroatien | |
57. | Kuwait [12] | |
58. | Lettland | |
59. | Libanon [13] | |
60. | Liechtenstein | |
61. | Litauen | |
62. | Luxemburg | |
63. | Macau [14] | |
64. | Malaysia | |
65. | Malediven | |
66. | Malta | |
67. | Marshallinseln [15] | |
68. | Mauritius | |
69. | Mexiko | |
70. | Monaco | |
71. | Montserrat [16] | |
72. | Nauru [17] | |
73. | Neukaledonien [18] | |
74. | Neuseeland | |
75. | Niederlande [19] | |
76. | Nigeria | |
77. | Niue [20] | |
78. | Norwegen | |
79. | Österreich | |
80. | Oman [21] | |
81. | Pakistan | |
82. | Panama | |
83. | Peru | |
84. | Polen | |
85. | Portugal | |
86. | Rumänien | |
87. | Samoa [22] | |
88. | San Marino | |
89. | Saudi-Arabien | |
90. | Schweden | |
91. | Schweiz | |
92. | Seychellen | |
93. | Singapur | |
94. | Sint
Maarten [23] | |
95. | Slowakei | |
96. | Slowenien | |
97. | Spanien | |
98. | St. Kitts und
Nevis | |
99. | St. Lucia | |
100. | St. Vincent und
die Grenadinen [24] | |
101. | Südafrika | |
102. | Thailand | |
103. | Tschechien | |
104. | Türkei | |
105. | Turks- und
Caicosinseln [25] | |
106. | Ungarn | |
107. | Uruguay | |
108. | Vanuatu [26] | |
109. | Vereinigte
Arabische Emirate [27] | |
110. | Vereinigtes
Königreich | |
111. | Zypern |
BMF v. - IV D 3 - S 1315/19/10030 :067
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1037
ErbStB 2024 S. 222 Nr. 8
AAAAJ-68812
1Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
2Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
3Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
4Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
5Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
6Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
7Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
8Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
9Hierzu zählen auch Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Barthélemy.
10Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
11Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
12Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
13Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
14Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
15Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
16Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
17Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
18Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
19Hierzu zählen auch Bonaire, Sint Eustatius und Saba.
20Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
21Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
22Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
23Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
24Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
25Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
26Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
27Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.