BVerwG Beschluss v. - 6 A 3/21

Gründe

11. Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Klage gegen eine Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom , mit der er sowie weitere Vereine und Gesellschaften als seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst wurden. Mit Schriftsatz vom hat er die Beiladung der im Tenor genannten Personen beantragt. Diesen Personen stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus Amtshaftung zu, sollte seine Klage Erfolg haben.

22. Ein Fall der notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

33. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Auch danach ist der Antrag des Klägers auf Beiladung der vom Kläger benannten Personen abzulehnen.

4Es kann dahingestellt bleiben, ob die rechtlichen Interessen der vom Antrag des Klägers erfassten Personen durch die Endentscheidung in dem Klageverfahren berührt werden. Denn selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt sein sollten, sprechen jedenfalls im Rahmen des Ermessens überwiegende Gründe der Prozessökonomie gegen die beantragte Beiladung (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung prozessökonomischer Gründe: BVerwG, Beschlüsse vom - 4 A 4000.09 - juris Rn. 7 und vom - 4 A 1.21 - juris Rn. 3). Den genannten Personen müsste sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Das würde die Durchführung dieses ohnehin sehr komplexen Verfahrens erschweren und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch verzögern. Im Zusammenhang mit dem hier zu entscheidenden Antrag hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass die Sache umfassend ausgeschrieben und zu terminieren sei. Mithin erscheint aus Sicht des Gerichts die Beiladung nicht erforderlich, um den Streitstoff noch weiter klären zu können. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit die fehlende Erstreckung der Rechtskraft eines Urteils (§ 121 Nr. 1 VwGO) auf die nach dem klägerischen Antrag beizuladenden Personen zu Erschwernissen und Unzuträglichkeiten in späteren Rechtsstreitigkeiten führen könnte.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:090223B6A3.21.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-68780