BGH Beschluss v. - 4 StR 46/24

Instanzenzug: Az: 31 KLs 37/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen sowie wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 21 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass hiervon zwei Monate als bereits vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung in den Fällen II.2.a), aa) und bb) der Urteilsgründe (20 der 21 Taten zum Nachteil der Geschädigten B.    ) aus verfahrensökonomischen Gründen auf den Vorwurf des sexuellen Übergriffs beschränkt (§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO), nachdem das Landgericht in diesen Fällen keine sicheren Feststellungen zur Minderjährigkeit der Geschädigten zu den Tatzeitpunkten getroffen hat. Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten weiter gehenden Verfolgungsbeschränkung auch hinsichtlich des Falls II.2.a), cc) der Urteilsgründe sieht der Senat hingegen keine Veranlassung, denn insoweit hat das Landgericht einen nicht näher bestimmten Tag im Sommer 2017 – in dem die Geschädigte durchgehend noch minderjährig war – als Tatzeit festgestellt.

32. In der Folge war der Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.

43. Auch die Einzelstrafen in den Fällen II.2.a), aa) und bb) der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der vom Landgericht bei der Wahl des Strafrahmens für diese Fälle in die Gesamtwürdigung eingestellten weiteren gewichtigen Strafschärfungsgründe zwar aus, dass es ohne die Annahme des tateinheitlich mitverwirklichten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen hier zu minder schweren Fällen im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB gelangt wäre. Nicht sicher auszuschließen ist wegen der jeweils ausdrücklich strafschärfend berücksichtigten Verwirklichung mehrerer Straftatbestände hingegen, dass die Strafkammer in diesen Fällen bei einer Verurteilung allein wegen sexuellen Übergriffs innerhalb des Regelstrafrahmens jeweils auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Zur Vermeidung jeglicher Benachteiligung des Angeklagten setzt der Senat für diese Taten daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO jeweils die Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitstrafe (§ 177 Abs. 1 StGB) fest.

5Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der rechtsfehlerfrei bemessenen Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, elf Einzelstrafen von je drei Jahren Freiheitsstrafe, zwei Einzelstrafen von je zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Einzelstrafen jeweils in Höhe von nur sechs Monaten in den weiteren 20 Fällen zum Nachteil der Geschädigten B.    auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

64. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO; der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sie veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240424B4STR46.24.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-68765