BGH Beschluss v. - III ZB 4/24

Instanzenzug: Az: 24 U 117/23vorgehend LG Aachen Az: 12 O 484/23

Gründe

I.

1Der Beklagte, der vom Landgericht zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger verurteilt worden ist, hat beim Oberlandesgericht innerhalb der Berufungsfrist einen mit "Prozesskostenhilfe-Antrag und Berufung" überschriebenen Schriftsatz vom eingereicht, in dem die Parteien als "Kläger und Berufungsbeklagter" und "Beklagter und Berufungskläger" bezeichnet waren. Im Anschluss an den nach dem Rubrum gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe heißt es dort: "Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe lege ich (…) gegen das Urteil (…) Berufung ein und beantrage insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO und alsdann [,] die Klage abzuweisen." Das Berufungsgericht hat dem Beklagten antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Nachdem nach Zustellung des Beschlusses innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Erklärungen von Seiten des Beklagten abgegeben worden sind, hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, es betrachte das Verfahren als abgeschlossen. Die daraufhin vom Beklagten - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag - mit einem weiteren Schriftsatz vom eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen möchte sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde wenden, für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.

II.

2Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte - allein statthafte und durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) einzulegende - Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gegen den seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ungeachtet der Überschrift des Schriftsatzes vom und der Bezeichnung Parteien mit ihrer Rolle in einem Berufungsverfahren hat der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bei objektiver Auslegung der von ihm abgegebenen Prozesserklärungen, die der Senat selbst vornehmen kann (st. Rspr.; vgl. zB BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 72/17, BeckRS 2018, 9386 Rn. 6; vom - VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352 und vom - XII ZB 192/99, FamRZ 2001, 1703, 1704), noch kein Rechtsmittel eingelegt, sondern - wie sich in der erforderlichen jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. zB aaO) - ein solches von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. Dies folgt bereits aus der vorstehend wiedergegebenen, sich an den Prozesskostenhilfeantrag anschließenden - eindeutig auf die Zukunft nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezogenen - Erklärung des Beklagten. Hätte er (unbedingt) Berufung einlegen wollen, hätte es darüber hinaus auch des von ihm mit Schriftsatz vom insoweit angekündigten Wiedereinsetzungsantrags nicht bedurft.

3Da das Berufungsgericht annehmen durfte, dass der anwaltlich vertretene Beklagte die Rechtslage kannte (§ 85 Abs. 2 ZPO), musste es schließlich keinen Hinweis auf die nach Wegfall des in seiner Mittellosigkeit liegenden Hindernisses (zB , NJW-RR 2014, 1347 Rn. 23) einzuhaltende, seit Zugang des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses laufende zweiwöchige Frist zur Einlegung der Berufung geben (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. zB , FamRZ 2007, 895 Rn. 14).

Herrmann                                         Böttcher

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250424BIIIZB4.24.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-68757