BGH Beschluss v. - 5 StR 326/23

Instanzenzug: LG Itzehoe Az: 3 KLs 315 Js 15865/16 jug Urteil

Gründe

1Dem Antrag der nach § 397a Abs. 1 StPO bestellten Vertreterin des Nebenklägers K.     auf Feststellung der Erforderlichkeit ihrer Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die persönliche Besprechung am Aufenthaltsort des 96-jährigen Nebenklägers ist hier zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Interessen und Rechte, insbesondere zur Vorbereitung der anstehenden Revisionshauptverhandlung, erforderlich (§ 46 Abs. 1 RVG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:050624B5STR326.23.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-68692