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Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden Pensionsrückstellungen
Anmerkung zum
Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen für die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die im Zuge eines Formwechsels auf eine Mitunternehmerschaft übergehen, sind nach dem für die zusageberechtigten Mitunternehmer weder zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch danach anteilig in Sondervergütungen umzuqualifizieren.
Welche Rechtsfrage wird durch das geklärt?
Ist der Gesamtrückstellungsaufwand der Pensionszusage bei einem Formwechsel rechtsformübergreifend aufzuteilen?
Was ergibt sich bei der übernehmenden Personengesellschaft?
I. Einführung
[i] Prinz, Online-Aktualisierung (Stand: Juni 2024), in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1981, NWB TAAAH-92821 Pensionsrückstellungen, die bei einer Kapitalgesellschaft gebildet werden und im Zuge des Formwechsels auf eine Personengesellschaft übergehen, sind gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwStG mit dem Teilwert gem. § 6a EStG in der steuerlichen Übertragungsbilanz der GmbH und der Übernahmebilanz der Personengesellschaft gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 anzusetzen. Die Beteiligten des Besprechungsfalls stritten darüber, ob im Anschluss an die formwechselnde Umwandlung Sondervergütungen der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger zu 1. und zu 2.) für Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen der GmbH vor der Umwandlung anzusetzen sind.
Das hier besprochene klärt für die Rechtspraxis, dass die übernehmende Personengesellschaft bei einem nach dem Formwechsel fortbestehenden Dienstverhältnis der früheren Anteilseigner der Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft die Rückstellungen auf der Gesellschaftsebene auch nach der Umwandlung durchgehend mit dem Teilwert gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG anzusetzen hat. Auch ist der Gesamtrückstellungsaufwand für die Pensionszusage nicht versicherungsmathematisch auf die bei der Kapitalgesellschaft und bei der Personengesellschaft erdienten Teilansprüche zu verteilen. Bei der übernehmenden Personengesellschaft sind mangels einer Rechtsgrundlage nach der Umwandlung weder Ausgleichsposten in den Sonderbilanzen der pensionsberechtigten Mitunternehmer zu den von der Kapitalgesellschaft übernommenen Rückstellungen zu bilden noch Sondervergütungen zu besteuern.