BGH Beschluss v. - 5 StR 312/23

Instanzenzug: Az: 527 KLs 29/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen und die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

2Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen, soweit sich die Revision des Angeklagten gegen die vom Landgericht angeordnete erweiterte Einziehung von Taterträgen richtet; denn eine Entscheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 345/22; vom – 3 StR 238/21; Urteil vom – 3 StR 474/19).

3Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230524B5STR312.23.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-68512