BGH Beschluss v. - IV ZR 98/23

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 9 U 152/22vorgehend Az: 337 O 334/22

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. , BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.; vom - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 27 ff. m.w.N.).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 54.843,89 €
Prof. Dr. Karczewski     
      
Harsdorf-Gebhardt     
      
Dr. Brockmöller
      
Dr. Bußmann     
      
Dr. Bommel     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:050624BIVZR98.23.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-68401