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Besteuerung von Alterseinkünften
Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist mit Wirkung ab dem Jahr 2005 grundlegend reformiert worden. Auswirkungen hieraus zeigen sich besonders in den aktuellen Jahren, in denen geburtenstarke Jahrgänge in den Ruhestand treten, sich aber durch z. B. Grundrentenzuschlag oder „Flexi-Rente“ gleichwohl Änderungen für Bestands-Rentner ergeben können. Dabei folgt die Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen einer unterschiedlichen Systematik, die der Beitrag anhand von Beispielen erläutert.
Erstbezug der Altersrente
Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sog. Rürup-Renten aus privaten Versicherungen und aus berufsständischen Einrichtungen, die vergleichbare Versorgungsleistungen gewähren, werden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst. Nur ein Teil des Rentenbezugs wird als steuerpflichtig herangezogen. Der steuerpflichtige Teil richtet sich nach dem Jahr des Beginns des Rentenbezugs (sog. Kohortenprinzip) und wird bis zum Jahr 2058 jährlich angehoben.
Der fließende Übergang zur nachgelagerten Vollbesteuerung der Renten war ursprünglich bis zum Rentenbeginn im Jahr 2040 angelegt. Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Übergang zur Vollbesteuerung der Renteneinnahm...