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NWB Nr. 24 vom Seite 1621

Ansprüche der Mieter im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse

Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1659Seit Mitte des Jahrs 2015 reguliert die sog. Mietpreisbremse in Deutschland die Höhe der zulässigen Neuvertragsmiete im preisfreien Wohnungsbau: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf nur eine Miete vereinbart werden, die die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % überschreitet. Anfang April 2024 hat sich die Ampel-Koalition auf eine Verlängerung der geltenden Regelungen, die bis Ende 2025 befristet sind, bis zum Jahr 2029 geeinigt.

Grundtatbestand und Ausnahmen von der Geltung der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse, die nur für Wohnraummietverträge gilt, enthält zunächst einen Grundtatbestand (vgl. § 556d Abs. 1 BGB), wonach die zulässige Miete maximal 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses beträgt. Hiervon erlaubt das Gesetz vier Ausnahmen.

[i]Für Neubauten gilt die Mietpreisbremse nichtAm weitestgehenden ist die Regelung für Neubauten. Wohnungen, die nach dem erstmals vermietet wurden/werden, unterfallen der Regelung gar nicht. Bei umfassend modernisierten Wohnungen gilt die Mietpreisbremse für die erste Vermietung nach Modernisierung nicht.

[i]Erlaubte Überschreitung des Werts von 110 % bei „einfacher“ ModernisierungDer Wert von 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete darf in zwei Fällen...