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Solidaritätszuschlag | Kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagsguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG 2002 n. F.
(1) Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n. F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n. F.) entfallenden Solidaritätszuschlags. (2) § 3 SolZG 1995 n. F. ist nicht insoweit verfassungswidrig, als er keine Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n. F.) vorsieht (Abweichung vom Senatsbeschluss vom - I R 39/10, NWB PAAAD-96903, BStBl 2012 II S. 603). (3) Das vor den Änderungen durch das SEStEG vom vorhandene „Solidaritätszuschlagsminderungspotenzial“ stellt keine geschützte und dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallende Rechtsposition dar (Bezug: Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG; § 37 Abs. 2 KStG 1999 vom ; § 37 Abs. 4, § 37 Abs. 5 KStG 2002 vom ; § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 vom