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Grundbuchsache | Klärung der Entbehrlichkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
Soweit ein im Grundsatz steuerpflichtiger Erwerb (vgl. § 1 GrEStG) vorliegt, ist es nicht Aufgabe des Grundbuchamts, die Entbehrlichkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Klärung des Vorliegens einer Steuerbefreiung zu prüfen.
Das Grundbuchamt hat nach Ansicht des Gerichts die beantragte Eigentumsumschreibung zu Recht u. a. von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts abhängig gemacht. Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 22 Abs. 1 GrEStG); das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG). Das Grundbuchamt hat grds. in eigener Zustä...