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OLG Köln 24.04.2024 4 Wx 4/24, NWB 23/2024 S. 1566

GbR | Gesellschaftsbezeichnung mit Namenszusatz „eGbR“?

Der Zusatz „eGbR“ muss dem von der GbR geführten Namen nicht angefügt werden.

Anmerkung:

Die Geschäftsbezeichnung „O eGbR D-Straße N 01“ ist daher zulässig und eintragungsfähig. Das Gericht hebt hervor, dass sich aus der gesetzlichen Regelung des § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB, der als Namenszusatz ausdrücklich die Verwendung der Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „eGbR“ verlangt, nicht ergibt, wo genau dieser Zusatz aufzunehmen ist. Sinn und Zweck der Norm sprächen jedenfalls nicht dafür, dass der Rechtsformzusatz zwingend dem Namen der Gesellschaft nachfolgen müsse.